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Haftpflichtversicherung – Abzug Alt für Neu für beschädigte Brille bei abweichenden Dioptrienwerten

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LG Osnabrück – Az.: 9 S 161/19 – Beschluss vom 27.09.2019

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht Meppen hat im Ergebnis zutreffende rechtliche Folgerungen gezogen, die durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der Regelung zu §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Dazu im Einzelnen:
1.

Die Kammer ist an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Meppen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zur Überzeugung der Kammer ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Akteninhalt oder der Berufungsbegründung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen.

Insbesondere ist dem Amtsgericht keine fehlerhafte Bewertung der durchgeführten Beweisaufnahme vorzuwerfen. Das Amtsgericht Meppen hat im Wege der Rechtshilfe die Geschädigte N. als Zeugin durch das Amtsgericht Bruchsal vernehmen lassen. Nach der Aussage der Zeugin N. ist der Kläger auf ihre am Boden liegende Brille getreten, wodurch diese beschädigt worden ist. Ferner hat die Zeugin angegeben, dass der Kläger an sie einen Betrag in Höhe von 650,00 € gezahlt habe.

Diese amtsgerichtliche Beweiswürdigung, welche in der Berufungsinstanz ohnehin nur einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt, ist auch für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zwar verhält sich das Amtsgericht Meppen in seiner Urteilsgründen nicht zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugin beziehungsweise deren Aussage. Offensichtlich bestehen für das Amtsgericht Meppen keine Zweifel an den Angaben der Zeugin, so dass dementsprechende Angaben nicht veranlasst waren. Seitens der Beklagten sind weder erstinstanzlich noch im Rahmen der Berufungsbegründung zu der Aussage der Zeugin N. substantiierte Einwendungen erhoben worden.

Dem Amtsgericht Meppen ist auch nicht anzulasten, dass weiterer Beweis hätte erhoben werden müssen durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständi[…]


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