Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Duldungspflicht Grundstückseigentümer hinsichtlich Notwegerecht

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 7 U 7015/20 – Urteil vom 02.03.2022

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.11.2020, Az. 8 O 380/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. I. des Urteils der Klammerzusatz „(das entspricht dem Verlauf des alten Kirchenwegs)“ entfällt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Einräumung eines Notwegerechts. Von einer Regelung durch gerichtlichen Vergleich in einem früheren Verfahren, der den Bau einer Straße über ein Hanggrundstück des Beklagten vorsah, hat sie den Rücktritt erklärt. Insofern will sie erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt wird. In der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständlich sind die gemäß Anerkenntnis des Beklagten erfolgte Verurteilung zu dulden, dass Fahrzeuge zum Zwecke des Transports von für die Klägerin bestimmten Brennstofflieferungen und vergleichbare Lieferungen über das Grundstück des Beklagten zum Grundstück der Klägerin fahren (Ziff. II. des landgerichtlichen Urteils, zugleich auch Klageantrag Ziff. II.). Ebenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständlich sind vom Landgericht abgewiesene Anträge auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, hilfsweise Zurückschneidung derselben auf 2 Meter (Klageantrag Ziff. III.) und auf Befestigung eines Abhangs (Klageantrag Ziffer IV.).

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Flurnummer …11 der Gemarkung R., postalische Anschrift: B. 8, … R. Sie lebt dort mit ihrer Tochter. Der Beklagte ist Alleineigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer …12 derselben Gemarkung, postalische Anschrift: B. 6 in R. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück ist ein sogenanntes „gefangenes“ Grundstück, welches ausschließlich von dem Beklagten gehörenden Grundstücken umgeben ist, konkret von dem Grundstück Flurnummer …12, der Hofstelle des Beklagten, weiterhin von den Hanggrundstücken Flurnummer ..73 und Flurnummer ..66/6. Zu näheren Einzelheiten wird auf den Lageplan in K1 am Ende Bezug genommen. Zum Anwesen der Klägerin führt vom Friedhof kommend entlang des Grundstückes …66/6 der sogenannte Kirchenweg, welcher mit Fahrzeugen nicht zu befahren ist und im Eigentum des Beklagten steht.

Zwischen den P[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv