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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – P2P – sekundäre Beweislast Anschlussinhaber

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AG Frankfurt – Az.: 29 C 1414/19 (44) – Urteil vom 08.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Abmahnkosten wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internettauschbörse.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien. Der Beklagte war im April 2015 Inhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Köln ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren nach § 101 UrhG durchgeführt. Das Landgericht Köln hat bezüglich verschiedener von der Klägerin angegebener IP-Adressen einem Internetprovider aufgegeben, Auskunft über die Namen und Anschriften der Nutzer zu erteilen, denen die angegebenen IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zugewiesen waren (Beschluss vom 27.04.2015, Anlage K 3, Bl. 73ff. d.A.). Der Internetprovider hat daraufhin die Auskunft erteilt, dass eine der angegebenen IP-Adressen zu den von der Klägerin angegebenen Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet sei (Anlage K 5, Bl. 96 d.A.).

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2015 wegen unberechtigter Nutzung des Computerspiels „…“ ab, forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf sowie zur Leistung von Schadensersatz und zur Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten auf. Der Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und bestritt im Übrigen die Ansprüche der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie sei Lizenzinhabern des Computerspiels „…“, welches von der schweizerischen Firma A GmbH entwickelt worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe die Firma B GmbH, nunmehr C GmbH, mit der Überwachung sog. P2P-Netzwerke beauftragt. Die C GmbH habe ermittelt, dass zu zwei Zeitpunkten am 26.04.2015 unter der IP-Adresse 93.210.248.30 um 14:46:00 Uhr (CEST) und um 17:43:02 Uhr (CEST) das Spiel „…“ zum Download in P2P-Netzwerken angeboten worden sei.

Die Klägerin behauptet daher, der Beklagte habe als Täter die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt.

Sie ist der Ansicht, aus der von dem Internetprovider ü[…]


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