KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 282/19 – 122 Ss 72/19 – Beschluss vom 08.10.2019
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 11. April 2017 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 260 Euro festgesetzt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und dieses mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehen.
Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Nachdem fünf Hauptverhandlungstermine jeweils auf Antrag der Verteidigung vor dem Hintergrund von Erkrankungen des Betroffenen bzw. Verhinderungen des Verteidigers aufgehoben worden waren, hat das Amtsgericht den Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. September 2018 bestimmt. Die Ladung ist dem Verteidiger am 30. Juli 2018 zugegangen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 hat dieser beanstandet, dass ihm bisher die Einsicht in die Messdaten im tuff-Format nicht gewährt worden sei, woraufhin das Gericht mit Verfügung vom 15. August 2018 die Daten von der Behörde erfordert hat. Nach Eingang dieser am 13. September 2018 hat die zuständige Dezernentin am 17. September 2018. die Mitteilung über das Vorliegen der Daten an den Verteidiger verfügt und ihm ergänzende Akteneinsicht gewahrt. Da eine Übersendung dieser Nachricht an den Verteidiger weder per Fax möglich, noch dieser telefonisch zu erreichen war, wurde das Schreiben schließlich, auf den Postweg gegeben; sodass es erst am 27. September 2018 bei diesem eingegangen ist. Noch am gleichen Tag hat er die Verlegung des für den Folgetag geplanten Hauptverhandlungstermins beantragt, da ihm die Einsicht in die nun vorliegenden Messdaten noch nicht möglich gewesen und beabsichtigt sei, diese an den von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen zur Auswertung zu übermitteln.
Mit Urteil vom 28. September 2018 hat das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. April 2017 verworfen, da er im Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, obgleich er nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen ist. Zur Begründung hat das Gericht Folgendes ausgeführt:
„Dem Aussetzun[…]