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Regressanspruch eines UV-Trägers nach § 110 SGB VII

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 213/18 – Urteil vom 09.10.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.10.2018 (8 O 329/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Ziff. 1 dahingehend lautet, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner dem Grunde nach für den Schaden aus Anlass des Arbeitsunfalls ihres Versicherten … vom 20.09.2011 haften.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheit vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Rückgriff wegen erbrachter Versicherungsleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls. Wegen der Feststellungen des Landgerichts sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Mit Grund- und Teilurteil vom 15.10.2018 hat das Landgericht Karlsruhe den Klagantrag Ziff. 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Erstattungspflicht der Beklagten für sämtliche weiteren Aufwendungen, die als Folge des Unfalls geleistet werden und einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch des Versicherten nicht übersteigen, festgestellt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der geschädigte Versicherte habe einen Arbeitsunfall erlitten. Diesen hätten die Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt im Sinne des § 110 SGB VII. So habe der Beklagte Ziff. 3 als Produktionsleiter den Versicherten der Klägerin trotz Kenntnis unzureichender Sicherungsmaßnahmen an der Maschine arbeiten lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würden für die Maschine die Unfallverhütungsvorschriften gelten. Die Maschine habe gegen die in Anhang 1 Ziff. 2.8 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV aufgestellten Anforderungen verstoßen, da keine Schutzvorrichtungen vorhanden gewesen seien, die hätten verhindern können, dass Finger in den Schutzbereich der Maschine gelangen könnten. Eine solche mögliche Schutzeinrichtung habe zum Beispiel eine sich absenkende Hülse dargestellt. Diese hätte auch die Bearbeitung langer Teile nicht unmöglich gemacht. Andernfalls hätte eine andere Maschine in Betrieb genommen werden müssen. Dem Beklagten Ziff. 3 hätten die seit 1996 g[…]


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