Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 7 Sa 128/19 – Urteil vom 08.10.2019
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 – 3 Ca 1978/18 – wird auf dessen Kosten z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die wirksame Abbestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Der im Zeitpunkt der Klageerhebung 45jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2002 auf der Grundlage des schriftlichen Dienstvertrages vom 25.03.2002 als Mitarbeiter im Fachbereich Veranlagung angestellt (vgl. Anlage K 1) und erzielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD. In seiner Tätigkeit obliegt dem Kläger für die Beklagte, die ihrerseits Kommunen des Freistaates Sachsen mit der Bereitstellung und Wartung sowie Beratung über Datenverarbeitungsprogramme betreut, eine Tätigkeit als Anwendungsberater.
Mit Schreiben vom 27.02.2004 wurde der Kläger auf der Grundlage von § 11 Sächsisches Datenschutzgesetz zum Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten bestellt (vgl. Anlage K 3). Hierfür zahlt die Beklagte seit dem 01.03.2004 auch eine monatliche Stellenzulage in Höhe von 100,00 € brutto (vgl. Anlage K 4). Der Umfang der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter beträgt regelmäßig ca. 10 % und war zuletzt seit dem 01.01.2018 auf ca. 50 % der Arbeitszeit erweitert, weil der Kläger Projektarbeit zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung leistete.
Aufgrund von Handlungsempfehlungen des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten anlässlich des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (vgl. auszugsweise wiedergegeben in Anlage B 1) entschloss sich die Beklagte, den Kläger mit Schreiben vom 15.08.2018 von der Funktion als Datenschutzbeauftragten zum 31.08.2018 abzubestellen (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben vom 29.08.2018 machte der Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit als behördlicher Datenschutzbeauftragter über den 31.08.2018 hinaus vorgerichtlich geltend (vgl. Anlage K 6). Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 30.08.2018 ab (vgl. Anlage K 7).
Mit der am 05.09.2018 vor dem Arbeitsgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung des Fortbestandes seiner Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter über den 31.08.2018 hinaus gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Rechtsstellung des Klägers als Datenschutzbeauftragter zu beenden. Soweit sich die Beklagte auf eine – nicht bestehende […]