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Zugewinnausgleich – Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienveräußerung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 167/19 – Beschluss vom 09.10.2019

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragstellerin erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Strausberg in einer Folgesache Zugewinnausgleich.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (39 ff.), hat das Amtsgericht die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleichsbetrag von 77.893,90 € zu zahlen, den Ausgleichsbetrag in Ansehung einer damit einhergehenden Verschlechterung der Wohnverhältnisse der 1999 geborenen und noch bei der Antragstellerin lebenden sozialängstlichen Tochter bis zum 30.11.2019 gestundet und ab Rechtskraft der Scheidung bis dahin mit 3 Prozentpunkten verzinsen lassen, sodann mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Mit ihrer hiergegen gerichteten beabsichtigten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Senkung ihrer Zahlungspflicht um 11.500 € auf 66.393,90 € sowie eine Stundung bis zum 30.06.2020.

Sie macht im Wesentlichen geltend, das Grundstück müsse zur Begleichung Ihrer Verpflichtung veräußert werden und dies bringe eine Vorfälligkeitsentschädigung von 23.000 € mit sich, um die ihr Endvermögen, entsprechend höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis (BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZR 185/08) zu vermindern sei. Der Stundungszeitraum für eine Wohnungsveränderung ihrer Tochter hinge ab vom Erfolg der Grundstückveräußerung und sei vom Amtsgericht zu kurz bemessen.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskosten Hilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1,119 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Schon in die Notwendigkeit einer Veräußerung des Familienhauses lässt sich nicht feststellen. Sie ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unstreitig. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer Veräußerung in seinem Tatbestand als streitig gekennzeichnet (vgl. 42). Dies deckt sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners, der im Termin am 25.06.2019 der von der Antragstellerin behaupteten Notwendigkeit einer Veräußerung […]


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