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Verkehrsunfall -Sorgfaltspflichten Linksabbieger bei grüner Ampelschaltung

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 37/18 – Urteil vom 11.10.2019

Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 07.02.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.466,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 zu zahlen und den Kläger im Verhältnis zum Sachverständigen O bezüglich der durch Rechnung Nr. ######-## unter dem 13.05.2016 für die Begutachtung des Unfallschadens berechneten 757,91 € freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die P-Rechtsschutzversicherung AG zur Schadensnummer ########58 auf deren Konto (IBAN: DE ## #### #### #### #### ##) einen Betrag in Höhe von weiteren 236,69 € zu erstatten.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 1) bis 3) zu 57% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 1) zu weiteren 26% allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1)  trägt der Kläger 15%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger jeweils 24%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 76%, die Beklagte zu 1) trägt weitere 10%.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 76% und die Beklagte zu 3) zu 24%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 24% und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 76%.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten beide Instanzen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) haben in erster Instanz wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 06.05.2016 in F im Kreuzungsbereich G-Straße/C-Straße ereignet hat. Der Kläger befuhr die G-Straße, um an der Kreuzung mit der C-Straße in der linken von zwei Spuren nach rechts abzubiegen. Die Verkehrsführung ist so gestaltet, dass die zwei Rechtsabbiegespuren […]


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