Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Trocknen des Estrichs mittels eingebauter Heizanlage – Heizungsabnahme

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG München – Az.: 28 U 1733/19 Bau – Beschluss vom 16.10.2019

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.03.2019, Aktenzeichen 3 O 1170/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die Klägerin unter anderem von diversen Mängelansprüchen freizustellen, denen sie aufgrund der mangelhaften Errichtung einer Heizanlage durch den Beklagten ausgesetzt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.03.2019 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, da das Erstgericht nicht tragfähig zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Werkleistung des Beklagten sei mangelhaft; auch würden die Entscheidungsgründe den Tenor nicht decken und diesen auch nicht rechtfertigen.

Der Beklagte beantragt:

Das am 25.3.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Traunstein, Aktenzeichen 3 O 1170/17 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Senat hat am 17.9.2019 einen umfangreichen Hinweis erteilt, auf den, genauso wie auf die hierauf ergangene Gegenerklärung vom 10.10.2019, Bezug genommen wird.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.03.2019, Aktenzeichen 3 O 1170/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Gegenerklärung sind folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst:

1. Der Beklagte meint, dass der Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet sei. Der Senat folgt dem nicht:

Das Erstgericht hat sachverständig beraten festgestellt, die Werkleistung des Beklagten wäre mangelhaft, und der Beklagte greift in erster Linie das Urteil damit an, dass der Nachweis der Mangelhaftigkeit auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht geführt werden könne. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv