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Krankengeldbewährung – Arzt-Patienten-Kontakt bei AU-Bescheinigung notwendig?

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SG Berlin – Az.: S 73 KR 83/18 – Urteil vom 09.10.2019

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2017, geändert durch den Bescheid vom 01.09.2017, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2017 verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 10.08.2017 bis 27.09.2017 i.H.v. 32,75 Euro (brutto) kalendertätig zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 10.08.2017 bis 27.09.2017.

Die bei der Beklagten versicherte Klägerin war seit dem 07.07.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber und seit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab dem 01.08.2017 Krankengeld von der Beklagten.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vom 07.07.2017 war bis zum 08.08.2017 befristet. Am 08.08.2017 und am 09.08.2017 hielt sich die Klägerin zur ambulanten Behandlung im I. Krankenhaus B. auf. Mit AU-Bescheinigung vom 11.08.2017 bestätigte der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 09.08.2017 bis 30.08.2017.

Mit Bescheid vom 22.08.2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Beendigung der Krankengeldzahlung ab dem 09.08.2017. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und übermittelte u.a. eine Bescheinigung über eine ambulante Behandlung im I. Krankenhaus B. am 09.08.2017. Mit Bescheid vom 01.09.2017 korrigierte die Beklagte den Bescheid vom 22.08.2017 dahingehend, dass die Beendigung der Krankengeldzahlung ab dem 10.08.2017 eintrete.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und teilte mit, dass sie alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare getan habe, um Ihre Ansprüche zu wahren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Einstellung der Krankengeldzahlung ab dem 10.08.2018 sei ausschließlich als Folge der Verletzung der Obliegenheitspflichten zu sehen. Die Klägerin hätte sich spätestens am 10.08.2017 wieder in ärztliche Behandlung begeben müssen, um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Hinweis der Klägerin, dass sowohl das I. Krankenhaus als auch der behandelnde Arzt davon ausgegangen seien, dass eine Bestätigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach dem 09.08.2017 am 11.08.2017 ausreiche, führe zu keiner anderen Entscheidung. Auch das angegebene Urteil des BSG vom 11.05.2017 (B 3 KR 22/15) sei nicht[…]


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