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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit der Aufhebung eines Erbverzichts

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LG Detmold – Az.: 04 O 211/18 – Urteil vom 26.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten, seinen Bruder, Pflichtteilsansprüche nach dem am 14.08.2017 verstorbenen Vater A geltend.

Der Beklagte ist testamentarischer Alleinerbe des Vaters. Unter dem 29.03.1996 schlossen der Erblasser und der Kläger einen notariellen Erbverzichtsvertrag, der sowohl Erb- wie auch Pflichtteilsrechte umfasste (Bl. 5 – 7 d. A.). Durch notariellen Vertrag des Notars B vom14.08.2009 hoben der Erblasser und der Kläger den zuvor genannten Erbverzichtsvertrag wieder auf (Bl. 4 d. A.).

Der Kläger trägt vor, aufgrund der Aufhebung des Erbverzichtes stehe dieser den Pflichtteilsansprüchen nicht mehr entgegen.

Er beantragt im Wege der Stufenklage, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Herrn A, geb. am 26.11.1923 in C zu erteilen, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderung,
alle Nachlassverbindlichkeiten,
alle Schenkungen, auch Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers sowie darüber hinaus auch alle ehebezogenen Zuwendungen des Erblassers an dessen Ehegatten, die nach §§ 2325, 2329 BGB pflichtteilsergänzungspflichtig sein könnten,
alle Zuwendungen, die nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB ausgleichspflichtig sein könnten, den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, sämtliche Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungsempfänger, sämtliche Lebensversicherungen des Erblassers einschließlich der gezahlten Prämien und der Zuwendungsempfänger, alle Erbverzichtsverträge, die der Erblasser geschlossen hat.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Aufhebung des Erbverzichts am 14.08.2009 sei unwirksam, weil der Erblasser zu dem Zeitpunkt aufgrund einer demenziellen Erkrankung nicht mehr geschäfts- bzw. testierfähig gewesen sei.

Das Gericht hat die Parteien nach § 141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen, durch mündliche Anhörung des Sachverständigen und durch Vernehmung von D als Zeugin. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. E vom 06.07.2019, Bl. 219 – 262 d. A., sowie auf die Protokolle vom[…]


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