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Heimvertrag – Schmerzensgeldanspruch von Erben nach Fenstersturz eines Bewohners

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OLG Hamm – Az.: 12 U 9/19 – Urteil vom 20.11.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.

Die Klägerin ist die Ehefrau des am ##.10.2014 verstorbenen L(im Folgenden: Erblasser). Sie ist gemeinsam mit ihrer Tochter L2 in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Erblassers.

Der am ##.##.1950 geborene Erblasser war seit dem 25.02.2014 Bewohner eines von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheims. Der Erblasser war dement und litt unter Gedächtnisstörungen sowie psychisch-motorischer Unruhe. Ausweislich des Verlegungsberichts vom 27.07.2014 neigte er zu Lauf- und Selbstgefährdungstendenzen, war nachts unruhig und litt zeitweise unter Sinnestäuschungen. Die Beklagte brachte den Erblasser in einem Zimmer im dritten Obergeschoss/Dachgeschoss unter, das über zwei große, nicht verriegelte Dachfenster verfügte. Am 27.07.2014 stürzte der Erblasser aus einem der beiden Fenster. Am 11.10.2014 starb er trotz durchgeführter Operationen und Heilbehandlungen infolge der dabei erlittenen Verletzungen.

Mit Abtretungserklärung vom 07.09.2017 trat die Tochter der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Nachlass des Erblassers sowie eigene Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese nahm die Abtretung an. Mit der Klage begehrt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 50.000,00 EUR, nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr und ihrer Tochter als Rechtsnachfolgerinnen des Erblassers ein angemessenes Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR zu zahlen. Aus dem Verlegungsbericht, dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 19.12.2013, den Pflegeberichten sowie aus der Tatsache, dass der Erblasser gerade aufgrund seiner Demenz mit Gedächtnisstörungen im Pflegeheim der Beklagten untergebracht worden sei, hätten sich zwingende Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung des Erblassers ergeben. Der Beklagten habe sich die Möglichkeit eines Sturzes geradezu […]


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