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Fahrzeugkaufvertrag – Nachlieferung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs

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OLG Karlsruhe – Az.: 17 U 245/18 – Urteil vom 07.11.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2018 – 21 O 158/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus im Rahmen der Nacherfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über einen von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenen Neuwagen die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Die V. AG (im Folgenden: V. AG) stellte unter der Bezeichnung „EA 189″ einen Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 her, in dessen Motorsteuerung eine zuvor in Kooperation mit der R. B. GmbH entwickelte Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten „Modus 1″, der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte „Modus 0“ aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.

Im Dezember 2013 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug der Marke V., Typ Caddy Trendline 5-Sitzer, 1,6 l TDI, 75 kW (Rechnung Anlage K 1). Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 20. Februar 2014 übergeben. Der der Klägerin in Rechnung gestellte Gesamtpreis inkl. Überführungskosten von 22.890,01 EUR brutto wurde durch die Klägerin bezahlt. In dem Fahrzeug ist auf Veranlassung des Vorstandes der V. AG ein Dieselmotor des o.g. Typs EA 189 mit 1,6 Liter Hubraum verbaut, dessen Motorsteuerung die o.g. Software zur Abgassteuerung enthält.

Mit Bescheid vom[…]


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