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Einbruchdiebstahlversicherung – Irreführende Angaben des Versicherungsnehmers

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 682/19 – Beschluss vom 08.11.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Der Kläger, ein selbstständiger Busunternehmer, begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer mit ihr abgeschlossenen Einbruchsdiebstahlversicherung, für die u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Firmenambitio (AVB ambitio, Bl. 49 – 224 des Anlagenheftes) vereinbart wurden und die die Betriebseinrichtung zum Neuwert versichert.

Das klägerische Privatanwesen grenzt an das Firmengelände, auf dem sich eine Werkstatt und Nebenräume befinden. Der Kläger meldete nach dem 30.10.2015 der Beklagten einen im Zeitraum vom 24.10.2015 bis zum 30.10.2015 erfolgten Einbruchsdiebstahl in sein Wohnhaus und die benachbarte Halle.

Die Beklagte übermittelte im Rahmen der Leistungsprüfung dem Kläger einen Fragen- und Aufforderungskatalog (Anlage K5, Bl. 17 – 19 AH). Mit Ziff. 21 des Katalogs wurde gefragt, ob der Kläger oder sein Ehepartner in den letzten 10 Jahren privat oder geschäftlich zur Abgabe einer Vermögensauskunft (früher bis 31.12.2012 „eidesstattliche Versicherung“) aufgefordert worden sind; falls ja, wurde um Angabe von Grund, Amtsgericht und Aktenzeichen gebeten. Der Kläger beantwortete die Frage mit „Ja, insbesondere durch meine Ehescheidung, mussten aber nicht abgegeben werden. Meine ehemalige Ehefrau war für den kaufmännischen Teil meiner Firma alleine zuständig und war von heute auf morgen nicht mehr da. Aktenzeichen sind mir nicht mehr bekannt“ (Bl. 22 AH).

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.2.2016 (Bl. 24 AH) und vom 8.3.2016 (Bl. 25 AH) eine Leistungserbringung ab, weil der Kläger die Frage Nr. 22 nach in den letzten 10 Jahren privat oder geschäftlich abgegebenen Vermögensauskünften falsch mit „nein“ beantwortet habe, da er am 13.4.2015 eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Dies war jedoch nicht zutreffend.

Der Kläger hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei zulässig, da zwischen den Parteien streitig sei, ob der eingetretene Schaden versichert sei.

Zwischen dem 24.10. und dem 30.10.2015 se[…]


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