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Berufsunfähigkeitsversicherung – Einkommensfortschreibung

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OLG Celle – Az.: 8 U 271/18 – Urteil vom 14.11.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Zwischen den Parteien besteht zur Versicherungsnummer 1… seit September 2008 ein Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Vertrag sieht für den Fall der Berufsunfähigkeit Beitragsfreiheit sowie die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 800,00 € vor. Der nach Verrechnung von Überschüssen zu zahlende monatliche Beitrag liegt bei 30,69 €. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (nachfolgend: AVB) zugrunde. Wegen weiterer Einzelheiten des Vertragsverhältnisses wird auf die Anlagen BLD B 1 und BLD B 2 (Bl. 45 ff., 51 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der am 4. August 1988 geborene Kläger trat im Jahr 2008 als Zeitsoldat in die Bundeswehr ein, und zwar in der Offizierslaufbahn. Nach 15-monatiger militärischer Ausbildung nahm er ein Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik an der Universität der Bundeswehr H. auf. Am 1. Juli 2011 wurde der Kläger zum Leutnant befördert. Sein Studium schloss er im September 2013 mit der Erlangung des akademischen Grades Master of Science ab.

Ebenfalls im September 2013 wurden bei dem Kläger eine primäre sklerosierende Cholangitis sowie eine Pancolitis ulcerosa diagnostiziert. Ab Dezember 2013 war der Kläger „krank zu Hause“. Zum 28. Februar 2015 schied er krankheitsbedingt aus der Bundeswehr aus.

Im Februar 2014 machte der Kläger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten geltend. Diese trat in die Leistungsprüfung ein. Mit Schreiben vom 3. September 2014 erkannte sie Ansprüche des Klägers rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 an.

Am 1. März 2015 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Prüfingenieur in Fortbildung auf. Die Weiterbildung endete am 17. Dezember 2015 mit ei[…]


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