VG Berlin – Az.: 16 K 26.10 – Urteil vom 09.09.2010
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. Dezember 2009 verpflichtet, die Montage einer thermischen Solaranlage für Brauchwassererwärmung auf dem Dach des Hauses A…, … Berlin, gemäß dem Antrag vom 12. Juni 2009 denkmalschutz-rechtlich zu genehmigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger, die mit ihren Kindern in einem Reihenhaus in der Siedlung „…“ in Berlin-Zehlendorf wohnen, begehren die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer thermischen Solaranlage auf dem Dach ihres Reihenwohnhauses.
Im Oktober 2008 beantragten die Kläger erstmals beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf – Untere Denkmalschutzbehörde – eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die beabsichtigte Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Brauchwassererwärmung. Zur Gewährleistung einer möglichst denkmal-konformen Konstruktion baten sie zudem um Unterstützung bei der weiteren Planung.
Das Bezirksamt teilte den Klägern jedoch alsbald mit, dass der Installation einer Solaranlage auf dem Dach nicht zugestimmt werden könne, da diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals führe: Die ruhigen Satteldächer, die bauzeitlich nur mit je einer Gaube auf der Straßen- und Gartenseite versehen gewesen seien, prägten die Häusergruppe sowie das Ensemble „G… …“. Da die Sonnenkollektoren – auch bei flacher Integration in die Dachfläche – als Fremdkörper wirkten, liege ein massiver Eingriff vor, der nicht zugelassen werden könne.
Daraufhin stellten die Kläger unter dem 12. Juni 2009 einen förmlichen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung der beabsichtigten Solaranlage, den sie mit den sehr hohen Verbrauchswerten der bestehenden Öl-Heizung begründeten. Die Installation der zu der geplanten Anlage zugehörigen Sonnenkollektoren sei auf der südöstlichen Dachseite beabsichtigt. Diese Dachseite sei dem … zugewandt und von dort aus praktisch nicht einsehbar. […]