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Erbauseinandersetzung nach Auffinden eines unbekannten Kontos des Erblassers

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 106/19 – Beschluss vom 23.12.2019

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 vom 7. Mai 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen – Nachlassgericht – vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 6.000,- €
Gründe
I.

Gemäß gemeinschaftlichen Teilerbscheins vom 26. Januar 2010 sind die Beteiligten zu 2 bis 4 Miterben des Erblassers; auf die Beteiligte zu 2 entfällt ½-Anteil und auf die Beteiligten zu 3 und 4 jeweils 1/6-Anteil. Hinsichtlich des verbleibenden 1/6-Anteils sind die Erben unbekannt, weshalb das das Nachlassgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2010 die Teil-Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des 1/6-Anteils des Nachlasses des Erblassers anordnete und den Beteiligten zu 1 zum Teilnachlasspfleger bestellte. Die Beteiligte zu 3 verstarb am 7. Dezember 2011, ihr testamentarischer Alleinerbe ist der Beteiligte zu 5. Mit Beschluss vom 11. April 2014 hob das Nachlassgericht die Teil-Nachlasspflegschaft auf. Ein Bedürfnis hierfür sei nicht mehr gegeben, denn das restliche Guthaben aus einem Konto des Erblassers bei der Stadtsparkasse … sei hinterlegt worden.

Im Jahr 2018 fand der Beteiligte zu 5 in den Unterlagen des Erblassers Kontoauszüge eines bislang unbekannten Kontos bei der … Bank in Luxemburg, weshalb der Beteiligte zu 1 sowie die Beteiligte zu 4 am 9. April 2018 bzw. am 25. April 2018 um erneute Einrichtung einer Teil-Nachlasspflegschaft baten. Das lehnte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2018 ab, da ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis nicht gegeben sei. Die Bank könne den bei ihr gutgeschriebenen Betrag jederzeit hinterlegen.

In der Folgezeit hinterlegte die … Bank den auf dem Konto des Erblassers gutgeschriebenen Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Oberhausen (1 HL 72/18). Von dort wurde mitgeteilt, dass der hinterlegte Betrag ausgezahlt werde, wenn von allen Erben gleichlautende Freigabeerklärungen abgegeben würden. Vor diesem Hintergrund hat die Beteiligte zu 4 am 11. Februar 2019 die erneute Anordnung der Teil-Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben beantragt. Anderenfalls könne der hinterlegte Betrag an die bekannten Erben nicht ausgezahlt werden, was faktisch einer Enteignung gleichkäme.

Mit Beschluss vom 16. April 2019 hat das Nachlassgericht den Antrag auf Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage einer erneuten Anordnung vor. Die zwischenzeitlich stattgefundene Hinterlegung habe im Zweifel eher zu […]


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