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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen – Mitwirkung des Arbeitgebers

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 5 Sa 463/19 – Urteil vom 21.01.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.06.2019 – Az.: 5 Ca 3087/18 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Der Kläger war auf der Basis eines Vertrages „über freie Mitarbeit“ bei der Beklagten in der Zeit von April 2007 bis 30.06.2010 als Pauschalist in L. (2007) und E. (2008 – 2010) tätig.

In dieser Zeit arbeitete er fünf Tage pro Woche in den Redaktionsräumlichkeiten der Beklagten, in denen ein Arbeitsplatz für ihn eingerichtet war. Der Kläger arbeitete in der Online-Redaktion in L. in der Zeit von 10:00 Uhr bis mindestens 18:30 Uhr. In der Online-Redaktion in E. wurde in einem Schichtsystem gearbeitet, wobei jede Schicht eine Länge von 8 Stunden inklusive Pause hatte. Seine Tätigkeit bestand im Schreiben von aktuellen Nachrichten und der Steuerung der Web-Site. Der Kläger war damit befasst, die Texte der Print-Kollegen Online-gerecht aufzuarbeiten und zu veröffentlichen. In L. war der Kläger der Redaktionsleitung der Lokalredaktion L. unterstellt. In E. war er die einzige Vollzeitkraft in der Online-Redaktion neben einer festangestellten Kollegin mit einer 50%-Stelle, daher wurde erwartet, dass er die Redaktion im Tagesgeschäft leitete. Die festangestellte Kollegin wurde während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheiten vom Kläger vertreten. Die Online-Redaktion war direkt der Chefredaktion unterstellt. Die Teilnahme an den Konferenzen der Printredaktion zur Abstimmung Online-Print war für den Kläger verpflichtend.

Im Jahr 2007 stellte der Kläger der Beklagten jeden Arbeitstag mit 130,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung, ab dem Jahr 230,00 EUR zahlte die Beklagte 230,00 EUR pro Arbeitstag zzgl. Umsatzsteuer.

Noch während des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses schlossen die Parteien unter dem 16.04.2010 einen Anstellungsvertrag, ausweislich dessen der Kläger ab dem 01.07.2010 als Online-Redakteur in der Zentralredaktion E. beschäftigt wurde. In diesem Anstellungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 37 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien folgendes:
„§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.07.2010.


§ 4 Berufsjahre
Für die Zeit bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 1) werden vom Verlag als Berufsjahre[…]


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