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Kfz-Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls

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OLG Braunschweig – Az.: 11 U 131/19 – Beschluss vom 16.01.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.07.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.400,- EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Vollkaskoversicherung gegen die Beklagte.

Die Beklagte ist gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG i. V. m. E.1.1, E.7.1 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2010) leistungsfrei geworden.

Soweit in dem landgerichtlichen Urteil auf die zunächst von der Beklagten vorgelegten Versicherungsbedingungen (AKB 2008) Bezug genommen worden ist, betrafen diese nicht die streitgegenständliche Kaskoversicherung, sondern lediglich die Kfz-Haftpflichtversicherung, wie der Eingangsbemerkung der Versicherungsbedingungen zu entnehmen ist. Die in dem Urteil erwähnten Klauseln E.1.1 und E.3.1 AKB 2008 sind jedoch im wesentlichen wortgleich mit E.1.1 und E.7.1 AKB 2010.

a.)

Gem. E.7.1. AKB 2010 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen eine seiner in E.1 bis E.6 geregelten Pflichten verstößt.

aa.)

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall objektiv gegen die sich aus E.1.1 AKB 2010 ergebende Obliegenheit zur fristgerechten Anzeige des Schadenereignisses verstoßen.

Solange der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsfall keine Kenntnis hat, kann eine Verletzung der Anzeigepflicht tatbestandlich nicht gegeben sein (vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. A., AKB E.1, Rn. 2). Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008 – IV ZR 227/06 -, juris Rn. 15).

Gem. E.1.1 AKB 2010 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer jedes Schadenereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen, das zu einer Leistung führen kann. Zu den in der Vollkaskoversicherung versicherten Ereign[…]


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