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Geldherausgabe durch Hinterlegungsstelle an Mitglied einer Erbengemeinschaft

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KG Berlin – Az.: 1 VA 14/19 – Beschluss vom 16.01.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren vor dem Senat werden Kosten nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§§ 23 ff. EGGVG i.V.m. § 6 Abs. 3 BerlHintG), jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 21. Mai 2019 ist nicht rechtswidrig i.S.v. § 28 Abs. 2 EGGVG und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Hinterlegungsstelle hat seinen Antrag vom 6. April 2018 auf Herausgabe der hinterlegten … € im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintG liegen auch nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (§ 65 Abs. 3 FamFG in entsprechender Anwendung) nicht vor. Die Berechtigung des Antragstellers als Empfänger ist weiterhin nicht i.S.v. § 17 Abs. 1 BerlHintG nachgewiesen. Nach dem der Hinterlegung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sind die (Erbes-)Erben des am … 1899 geborenen und am … 1943 verstorbenen A… empfangsberechtigt. Das ergibt sich aus dem Hinterlegungsantrag vom 5. April 2018 (Bl. 1 f. d. HA), der auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts … vom 22. Februar 2018 (Bl. 7 ff. d. HA) verweist. Soweit es dort im Tenor heißt, die Hinterlegerin werde verurteilt, „an die Erbengemeinschaft nach A…“ zu zahlen, sind damit alle Erben i.S.v. § 2039 S. 1 BGB gemeint. Auf Seite 7 f. stützt das Oberlandesgericht die Verurteilung auf § 2039 S. 1 BGB und führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1965, 306 (richtig 396) aus, die Tenorierung dahin, dass Leistung an die Erbengemeinschaft erfolgen müsse, bedeute, Zahlung sei an die Erben zu leisten. Die – nicht rechts- und damit auch nicht beteiligtenfähige – Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) besteht aus sämtlichen Miterben. Verstirbt ein Miterbe, treten gemäß § 1922 BGB seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger an seine Stelle.

Die Empfangsberechtigung ist der Hinterlegungsstelle zweifelsfrei durch Urkunden nachzuweisen (Senat, Rpfleger 2019, 469, 470), im Fall der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis (vgl. Senat, NJW-RR 2008, 1540, 1541; 1999, 863, 864). Es ist schon nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Er ist nicht etwa Erbe nach A… zu 1/6. Ausweislich der – allerdings nicht formgerecht vorliegenden – Erbscheine des Amtsgerichts … vom 9. Oktober 2007 (Bl. 31 d. HA) und 3. April 2014 (Bl. 46 d. HA) ist A… von B… z[…]


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