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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonderzahlung mit Mischcharakter – Auslegung Betriebsvereinbarung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 4 Sa 1456/19 – Urteil vom 29.01.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2019 – 17 Ca 2314/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich einer Jahresprämie für das Jahr 2018.

Der Kläger war seit dem 01. Februar 2012 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30.11.2018 aufgrund Kündigung des Klägers.

Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung „Einkommen“. In dieser heißt es u.a.

„Präambel

[…]

Diese Vereinbarung schafft die Grundlage, die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Durch eine höhere Flexibilisierung kann in erfolgreichen Jahren Geld ausgeschüttet werden, ohne durch hohe Fixkosten das Risiko für das Unternehmen in schlechten Zeiten zu erhöhen. Die Leistungsentwicklung eines Mitarbeiters kann so dynamisch im Einkommen abgebildet werden.

[…]

Zum Einkommen eines Mitarbeiters gehören neben dem Gehalt (fixer Anteil) folgende mögliche Komponenten:

a) Jahresprämie

b) Prämien aufgrund persönlicher Zielvereinbarung

[…]

§ 5 Jahresprämie

Die Jahresprämie dient dazu, den flexiblen Anteil des Einkommens zu erhöhen und die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen.

Mit dem Plan definiert das Management folgende Eckzahlen für die Jahresprämie des nächsten Geschäftsjahres:

a) geplantes operatives Ergebnis

b) die geplante Jahresprämie, die mindestens 10 % des geplanten operativen Ergebnisses beträgt

Diese Kennzahlen werden den Mitarbeitern nach Freigabe des Plans mitgeteilt.

Die auszuzahlende Jahresprämie wird wie folgt ermittelt:

Das operative Ist-Ergebnis des Geschäftsjahres wird durch das geplante operative Ergebnis geteilt. Dieser Faktor wird mit der geplanten Jahresprämie multipliziert. Eine Ausschüttung wird nur dann vorgenommen, wenn ein Betrag in Höhe von 500 € für jeden anspruchsberechtigten vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter (bei Teilzeit entsprechend anteilig) zur Verfügung steht.

[…]

Die Auszahlung der Prämie erfolgt spätestens im Juni des Folgejahres. Mitarbeiter, die bis einschließlich zum 01.01. des folgenden Geschäftsjahres aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten keine Prämie.

§ 6 Bewertungs- und Entwicklungsgespräch

Jeder Mitarbeiter hat jährlich Anspruch auf mindestens ein Bewerbungsgespräch. […]

Das Bewertungsgespräch[…]


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