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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Schimmel im Schlafzimmer

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AG Saarbrücken – Az.: 121 C 199/19 (13) – Urteil vom 31.01.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und an … 148,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und … vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 47 %, die Klägerin zu 53 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 315,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird im Hinblick auf die nicht erreichte Rechtsmittelbeschwer gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe von 148,40 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlungen restlicher Miete für in vorgenannter Höhe gem. § 535 I BGB. Hinsichtlich des restlichen Betrages besteht für den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.04.2019 ein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 15 % der Gesamtbruttomiete, mithin in Höhe von insgesamt 215,60 € und nicht nur wie klägerseits berücksichtigt in Höhe von 48,95 €.

Das Gericht ist hier aufgrund der Beweisaufnahme sowie der persönlichen Anhörung der Parteien im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der ausreichenden Gewissheit dahin gelangt, dass im vorgenannten Zeitraum ein Ausmaß an Schimmel und Feuchtigkeit im Schlafzimmer der Beklagten vorhanden war, welches eine Minderung in Höhe von 15 % des Bruttomietzinses rechtfertigt, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 286, Rdn. 19).

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass hier jedenfalls an der Außenwand des Schlafzimmers der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum Feuchtigkeit und auch Schimmel im Bereich des Fensters – dort insbesondere linksseitig beginnend und sich dann über dem Fenster hochziehend – in einem Bereich von mindestens 2-3 qm vorhanden war und in dem Bereich auch die Fußleisten vom Schimmel betroffen waren.


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