OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 140/19 – Beschluss vom 07.02.2020
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirmasens vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.213,86 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren durch die Antragsgegnerin.
Die Beteiligten schlossen am 29. Dezember 2006 die Ehe und trennten sich im August 2014. In dem seit August 2015 anhängigen Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht – Familiengericht – Pirmasens unter dem Az. 2 F 78/17 (beim Senat anhängig unter dem Az 2 UF 216/19) die Ehe der Beteiligten geschieden; der Scheidungsausspruch ist noch nicht rechtskräftig.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin eines Wertpapierdepots bei der … Bank (Depot-Nummer …). Über dieses Depot der Antragsgegnerin wurden im Januar 2011 18 Inhaberanteile am Fonds … (…) für 19.800,00 € sowie 120 Inhaberanteile am Fonds … (…) für 12.000,00 € gekauft. Die Geldmittel für den Erwerb der Wertpapiere stammten von einem Tagesgeldkonto des Antragstellers, der sich vor der Kaufentscheidung am 1. Dezember 2010 von der Zeugin … (Bankangestellte) über Anlagemöglichkeiten beraten ließ. Nach der Einbuchung der vorgenannten Wertpapiere in das Depot der Antragsgegnerin leitete diese an den Antragsteller zu verschiedenen Zeitpunkten die aus den Wertpapieren entstandenen Erlöse weiter. So übermittelte sie dem Antragsteller unter anderem am 31. Januar 2014 einen Betrag in Höhe von 3.308,00 € (Blatt 9 d. Akte).
Nach der Trennung der Beteiligten verweigerte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zunächst die Erteilung von Auskünften über die in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens (3 F 444/15) einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die geforderten Auskünfte erteilt. In der Folgezeit teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie sämtliche in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere zum 5. August 2014 veräußert habe. Zum Zeitpunkt der Veräußerung am 5. August 2014 belief sich der Kurswert der Wertpapiere … je Stück auf 419,00 €. Die Wertpapiere … waren am 16. Februar 2015 fällig. Der Kurswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit belief sich auf 145,66[…]