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Rechtsanwaltsvergütung für Antragstellung von Prozesskostenhilfe

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LG Duisburg – Az.: 3 O 59/13 – Urteil vom 12.02.2020

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.2.2015 wird hinsichtlich Ziffer 1. und 2. des Tenors aufrechterhalten.

2. Die Widerklage des Beklagten über einen Betrag von 31.348,71 EUR wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25.2.2015 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 3.767,54 EUR gemäß Rechnung vom 27.4.2009 (Anlage K 13, Bl. 60 GA). Der Beklagte beansprucht mit der Widerklage Zahlung eines Betrags von 31.348,71 EUR wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzung.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 1.12.2007 mit dem Betreff „Anwaltshaftungssache gegen Herrn S2 E H (Anlage K 1, Bl. 23 f. GA) erstmals an S3 E I aus der Kanzlei der Klägerin. Unter dem 27.5.2008 (Anlage K 5, Bl. 28 GA) stellte die Klägerin für die bis dahin von S3 E I  erbrachte Tätigkeit 249,00 EUR in Rechnung. Die Rechnung ist unbezahlt, aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Am 28.7.2008 kam es zu einer Besprechung zwischen S3 E I, dem Beklagten und dessen Ehefrau in der Kanzlei der Klägerin. Gegenstand der Besprechung waren die Tätigkeit des zuvor für den Beklagten als Verteidiger tätigen (zwischenzeitlich verstorbenen) S3 E E H und etwaige Ansprüche des Beklagten gegen S3 E E H. Bei dieser Gelegenheit unterschrieb der Beklagte eine auf den Vortag datierte Vollmacht für die Kanzlei der Klägerin (Anlage K 7, Bl. 31 GA).

Der zwischenzeitliche Angestellte der Klägerin, S3 S4, reichte in der Folgezeit beim Landgericht Duisburg einen Prozesskostenhilfeantrag vom 30.12.2008 (Eingang beim Landgericht per Fax am 31.12.2008) für eine beabsichtigte Klage des hiesigen Beklagten gegen S3 E E H ein, wonach gegen S3 E E H mit einem Klageantrag zu 1. Zahlung eines Betrags von 504.561,23 EUR und mit einem Klageantrag zu 2. Zahlung eines Betrags von 8.913,86 EUR (entsprechend 17.434,00 DM) geltend gemacht wurden. Das Verfahren wurde beim Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 11 O 125/08 geführt.

Da S3 E E H wegen des gleichen Lebenssachverhalts ein (über eine andere Anwaltskanzlei) vom Beklagten beantragter Mahnbescheid zugestellt worden war, nahm S3 S4 im Verfahren 11 O 125/08 mit Schriftsatz […]


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