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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschluss arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag – Streitwertberechnung

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LG Mannheim – Az.: 3 O 59/13 – Urteil vom 31.07.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus … € seit dem 04.04.2013 sowie aus … € seit 02.06.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Anwaltshonorar wegen Beratung und Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit.

Die Beklagte war seit 01.07.1996 bei S.-A. beschäftigt. Im Zusammenhang mit einem geplanten Personalabbau schloss ihre Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat Ende 2010/Anfang 2011 mehrere Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern verschiedene Varianten einer vorzeitigen Ruhestandsregelung unter Einbeziehung einer Transfer-Gesellschaft ermöglichten (Anlage D 2). Mit E-Mail vom 18. März 2011 kündigte die Arbeitgeberin der Beklagten ein verbindliches Angebot zum Vorruhestand an und stellte sie von der Arbeitsleistung frei. Zugleich räumte sie die Möglichkeit ein, die Freistellung zu widerrufen. Das Unternehmen werde ihr dann binnen 3 Wochen einen zumutbaren Bezirk zuweisen. Das Gleiche gelte, wenn sie das Angebot eines Vorruhestands endgültig ablehne (Anlage D01).

Am 17.03.2011 suchte die Beklagte die Kanzlei der Klägerin auf, wo sich der seinerzeit bei dieser tätige Rechtsanwalt R. ihrer annahm. Sie begehrte eine Beratung zumindest über die verschiedenen Varianten des angebotenen Aufhebungsvertrages. Im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig, welchen Auftrag die Beklagte erteilte.

Rechtsanwalt R. zeigte für die Klägerin die Vertretung der Beklagten gegenüber ihrem Arbeitgeber an (Anlage D3). Im weiteren Kontakt der Klägerin mit der Personalabteilung der Arbeitgeberin der Beklagten wurde eine Erhöhung der ursprünglichen Einmalzahlung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von … auf … € erreicht. Im Juni 2011 Unterzeichneten die Beklagte und ihre Arbeitgeberin den Aufhebungsvertrag (Anlage D05).

Mit Datum vom 10.08.2011 rechnete die Klägerin 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von … € ab, was einschließlich Mehrwertsteuer einen Rechnungsbetrag von … € ergab (Anlage D06). Die Rechtsschutzversicherung erklärte sich lediglich bereit, einen Betrag von 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu tragen. Am 17.04.2013 stellte die Klägerin eine ergänzende Kostenrechnung, in we[…]


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