OLG Hamm – Az.: 28 U 164/05 – Urteil vom 23.02.2006
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen den Beklagten anlässlich des Kaufes eines gebrauchten Pkw’s Schadensersatzansprüche, insbesondere Nutzungsausfall, wegen einer verzögerten Nacherfüllung in Höhe von (weiteren) 6.471,95 € geltend.
Am 22.03.2003 kaufte der Kläger bei dem Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug Landrover Discovery TD 5X5 zum Kaufpreis von 17.900,00 €. Am 24.03.2003 fand die Übergabe des Pkw’s statt. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 89.100 km auf. Überdies wurde offenbar eine Garantieversicherung abgeschlossen.
Nach einer Fahrleistung von etwa 5.000 km zeigte sich ein starker Ölverlust, der sich fortan steigerte. Nach einer Fahrleistung von insgesamt 10.000 km Kilometern wurde zudem die Motorleistung weniger, und es stellte sich ein starkes Qualmen ein. Daraufhin teilte der Kläger am 09.07.2003 dem Mitarbeiter T des Beklagten telefonisch mit, dass der Turbolader des Pkw’s defekt sei, und machte diesbezüglich Gewährleistungsansprüche geltend. Herr T bat den Kläger über den Schaden einen Kostenvoranschlag einzuholen. Am 11.07.2003 teilte der Kläger Herrn T telefonisch die Preisangabe eines Autohauses I in L von insgesamt ca. 2.000,- € mit. Es wurde vereinbart, dass das Fahrzeug am 18.07.2003 zur Prüfung des Schadens zum Beklagten gebracht wird. Am 14.07.2003 erfolgte ein weiteres Gespräch zwischen dem Kläger und einem Herrn M, bei dem u.a. überlegt wurde, einen Turbolader zu besorgen und zum Kläger nach V zu bringen oder zu schicken. In einem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 17.07.2003 bat der Kläger um eine schnelle Abwicklung der Reparatur auf Basis der Gewährleistung. Mit nunmehr anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2003 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.08.2003 zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung des Mangels auf. Der Beklagte lehnte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2003 eine Gewährleistung unter Hinweis darauf ab, dass der Turbolader ordnungsgemäß bis Juli 2003 gelaufen sei; es sei nicht zwingend, dass er für den Schaden zu haften habe; der Turbolader könne durch verschiedene Ursachen nicht mehr funktionieren; des weiteren verfüge der Kläger über eine Garantieversicherung; ein etwaiger Differenzbetrag sei von[…]