Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Auf Deutschlands Straßen und Autobahnen tummeln sich tagtäglich zahllose Lastkraftwagen (LKWs), die aus allen erdenklichen Orten zu den unterschiedlichsten Zielen unterwegs sind. Von diesen riesigen Fahrzeugen geht natürlich im allgemeinen Straßenverkehr eine ganz besondere Gefahr aus, da sie bei einer Unachtsamkeit des Fahrers massive Unfälle verursachen können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Fahrer dieser Fahrzeuge als Berufskraftfahrer auch merklich strengere Regeln ins Leben gerufen, wobei insbesondere die sogenannten Lenkzeiten im Fokus der Aufmerksamkeit stehen. Als Lenkzeiten werden dabei diejenigen Zeiten angesehen, die ein Berufskraftfahrer aktiv hinter dem Lenkrad verbringt.
Jeder Autofahrer wird bestätigen können, dass eine längere Autofahrt über mehrere Stunden durchaus sehr ermüdend sein kann. Für Berufskraftfahrer ist jedoch nicht nur die Autofahrt als Arbeitszeit anzusehen, da in der Regel Berufskraftfahrer auch noch für die Ladungssicherheit ihres Gefährts sowie für das Führen von Fahrtenbüchern etc. verantwortlich sind.
Die gesetzliche Grundlage für die Lenkzeiten
Es gibt im Endeffekt mehrere gesetzliche Grundlagen für die Lenkzeiten. Sowohl die EU Verordnung Nr. 561/2006 als auch die FPersV (Fahrpersonalverordnung) definieren gesetzlich die Lenkzeit und legen die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dieser Zeit fest. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Grundlagen ist auch festgelegt, dass bei dem gewerblichen Gütertransport die Lenkzeiten des Fahrers mittels eines Kontrollgeräts, dem sogenannten Digitalfahrtenschreiber in Verbindung mit der Fahrerkarte, zwingend aufgezeichnet werden muss.
Kommt es zu einer Verkehrskontrolle, welche von den Ordnungshütern der Polizei nicht selten durchgeführt werden, so muss der Fahrer einen direkten Zugriff auf die Kontrolleinheiten haben bzw. den Ordnungshütern den Zugriff auf die Kontrolleinheiten gewähren. Auch das Bundesamt führt durch Straßenkontrolldienste sehr häufig eine Kontrolle der Lenkzeiten durch.
Für diese Personengruppen hat die Fahrpersonalverordnung Geltung
Fahrer von denjenigen Fahrzeugen, welche im Gütertransport bzw. in der Güterbeförderung zum Einsatz kommen und deren Maximalmasse 2,8 Tonnen übersteigt. Dabei dürfen jedoch 3,5 Tonnen nicht überstiegen werden. Für die Berechnung der Maximalmasse werden sowohl der Anhänger als auch der Sattelanhänger berücksichtigt.
Fahrer von denjenigen Fahrzeugen, welche in der Personalbeförderun[…]