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Nutzungsausfallentschädigung PKW-Käufer bei Lieferung eines mangelhaften PKWs

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LG Krefeld – Az.: 1 S 21/07 – Urteil vom 24.09.2007

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 09.01.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: € 750,00
Tatbestand
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der sich sein Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten befand.

Der Kläger brachte am 16.01.2006 seinen am 05.04.2005 bei der Beklagten gekauften Pkw, einen Alfa Romeo, mit einem Motorschaden zur Beklagten. Dort wurde festgestellt, dass der Zahnriemen entgegen der Angabe im Serviceheft am 04.04.2005 nicht ausgewechselt worden war. Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2006 auf, sich binnen einer Frist von einer Woche zur Haftungsverpflichtung zu erklären. Mit Schreiben vom 27.01.2006 erklärte sich die Beklagte bereit, das Fahrzeug auf ihre Kosten zu reparieren. Die Reparaturarbeiten dauerten bis zum 09.02.2006.

Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den festgestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Kempen vom 09.01.2007 Bezug genommen.

Das Amtsgericht Kempen hat der Klage am 09.01.2007 zum Teil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 750,00 als Nutzungsausfall für die Zeit vom 26.01.2006 bis zum 09.02.2006 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Kempen hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt, die in der Höhe mit der Berufung auch nicht angegriffen wird.

(Symbolfoto: yaalan/Shutterstock.com)

Dem Kläger steht der Anspruch auf Nutzungsausfall allerdings nicht aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu, denn insoweit fehlt es an einem zur Begründung des Verspätungsschadens erforderlichen Verzugseintritt. Die Beklagte befand sich mit der Nacherfüllung, d.h. mit de[…]


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