AG Neubrandenburg – Az.: 101 C 218/20 – Urteil vom 19.03.2020
1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 26.02.2020 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch den Verfügungskläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt mit der einstweiligen Verfügung die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für die Wohnung … in … .
Die Parteien haben am 12.07.2018 einen Mietvertrag über die genannte Wohnung beschlossen. Das Mietverhältnis begann am 01.08.2018. Der Verfügungsbeklagte hat das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2019 gekündigt und den Verfügungskläger bis zum 30.09.2019 zur Räumung aufgefordert. Da der Verfügungskläger aus der Wohnung nicht ausgezogen ist, hat der Verfügungsbeklagte Räumungsklage erhoben. Zum Aktenzeichen 106 C 426/19 wurde antragsgemäß am 13.01.2020 ein Versäumnisurteil erlassen und der Verfügungskläger unter anderem zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Verfügungskläger Einspruch eingelegt. Der Verfügungsbeklagte hat am 25.02.2020 angekündigt, das Wasser zu der streitgegenständlichen Wohnung zum 27.02.2020 abzustellen. Der Verfügungskläger hat daraufhin beim Amtsgericht Neubrandenburg eine einstweilige Verfügung beantragt, mit dem Ziel dem Verfügungsbeklagten untersagen zu lassen, die Wasserzufuhr für die streitgegenständliche Wohnung abzustellen. Die einstweilige Verfügung wurde am 26.02.2020 antragsgemäß erlassen. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger behauptet, die Kündigung des Mietverhältnisses sei unwirksam, da er aufgrund bestehender Mängel in der Wohnung die Miete zurecht gemindert hätte.
Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.02.2020 aufrecht zu erhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, die Kündigung sei zurecht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten Forderungen auf rückständige Miete un[…]