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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostenabrechnung – Grenzen des Belegeinsichtsrechts des Mieters

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AG Dresden – Az.: 145 C 4301/19 – Urteil vom 19.03.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft in nachfolgend benannte Belege jeweils zu den Abrechnungspositionen ,,Hauswart“, ,,Außenreinigung“, ,,Außenanlagen Rasenfläche, ,,Außenanlage Geholzfläche“, ,,Außenanlage Heckschnitt“, Außenanlage Spielfläche“, ,,Hausreinigung“ und ,,Winterdienst“ der Nebenkostenabrechnung 2017/2018 (01.10.2017 bis 30.09.2018) durch Einsicht zu gewähren:

a. Rechtsgrundlagen aus denen sich die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten ergeben

b. Rechnungen und Tätigkeitsnachweise

c. Arbeitsverträge der von der Beklagten beschäftigten Personen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird zugelassen, soweit im Wege des Teilurteils die Klage abgewiesen wurde.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Belegeinsicht sowie deren Reichweite und Rückzahlung überzahlter Vorauszahlungen.

Die Parteien sind durch Mietvertrag vom 20.07.2004 bzw. vom 26.07.2004 (Bl. 4 -10 d. A.) seit dem 01.10.2014 miteinander verbunden. Im Auftrag der Beklagten übersandte die … GmbH mit Schreiben vom 15.04.2019 (Bl. 11 – 14 d. A.) die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 07.05.2019, dieses ergänzt mit Schreiben vom 12.06.2019, Widerspruch ein und begehrten Einsicht in die entsprechend benannten Abrechnungsbelege. Diesbezüglich werden Anlage K 3 (Bl. 15 – 17 d, A.) in Bezug genommen.

Die Kläger meinen, aufgrund der wirtschaftlichen Verwobenheit der Beklagten mit den beauftragten Unternehmen bestünde ein Anspruch auf Einsichtnahme in Verträge der Beklagten mit Vierten. Die Abrechnung sei sonst intransparent und könne nicht hinreichend nachvollzogen werden. Zudem sei aufgrund der erheblichen Kostensteigerung davon auszugehen, dass die Beklagte mit den Betriebskosten einen Gewinn erwirtschafte. Dies sei jedoch ausgeschlossen, Auch liege aufgrund der abgerechneten Kosten ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nahe. Jedenfalls sei die beklagte ihrer Verpflichtung durch die bisher vorgelegten Unterlagen noch nicht nachgekommen. Aussagekräftige Verträge seien nicht vorgelegt worden und die entsprechenden Rechnungen und Tätigkeitsnachweise seien zu pauschal und nicht prüfbar.

Die Kläger beantragen im Wege der Stufenklage,

1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft i[…]


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