OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 72/19 – Beschluss vom 31.03.2020
Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Düsseldorf – Grundbuchamt – vom 12. Dez. 2018, vom 23. Jan. 2019 und vom 20. Febr. 2019 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2 a war Eigentümer des Grundstücks Alte … 226 in D…, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … Blatt 1267 (Flurstück 471).
Mit notariellem Vertrag vom 16. Dez. 2011 hat er dem Beteiligten zu 1 a einen Miteigentumsanteil von 2,5/100 und der Beteiligten zu 1 b einen solchen von 47,5/100 an einer (noch zu vermessenden) Teilfläche dieses Grundbesitzes veräußert.
Inzwischen ist an dieser Teilfläche (jetzt Flurstück 711) Wohnungseigentum mit zwei Sondereigentumseinheiten gebildet worden.
Die Beteiligten zu 1 sind zu ½ Miteigentümer des 2012 fortgeschriebenen Flurstücks 711 verbunden mit dem Sondereigentum an den mit Nr. 1 bezeichneten Räumen nebst Garage (Anteil des Beteiligten zu 1 a 5/100, Anteil der Beteiligten zu 1 b 95/100); die Beteiligten zu 2 sind – mit je 50/100 Anteil – zu ½ Miteigentümer dieses Flurstücks 711 verbunden mit dem Sondereigentum an den mit Nr. 2 bezeichneten Räumen nebst Garage.
Der Beteiligte zu 2 a ist außerdem Eigentümer des 2012 fortgeschriebenen Flurstücks 712 (verbliebene Teilfläche des früheren Flurstücks 471), das zwischen dem Flurstück 711 und der Strasse (Alte …) liegt, sowie des Flurstücks 470 (nördliches Nachbargrundstück).
Mit notariellem Vertrag vom 22. Okt. 2018 haben die Beteiligten – in Erfüllung der im Notarvertrag vom 16. Dez. 2011 vereinbarten Verpflichtung der Einräumung von Wege- und Leitungsrechten auf einer Teilfläche der Flurstücke 712 und 470 zur Versorgung der auf dem Flurstück 711 errichteten beiden Gebäude – die Bestellung von Grunddienstbarkeiten vereinbart, nämlich zulasten der Flurstücke 470 und 712 und zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer des Flurstücks 711 ein näher bezeichnetes Wege- sowie ein näher bezeichnetes Leitungsrecht.
Am 2. Nov. 2018 haben die Beteiligten beantragt und bewilligt, die genannten Grunddienstbarkeiten nebst Herrschvermerk bei den beiden Wohnungseigentumsrechten einzutragen und zwar zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen vom 12. Dez. 2018, vom 23. Jan. 2019 und vom 20. Febr. 2019 um Änderung der Bewilligung gebeten; § 47 GBO sei – nach dem Beschluss des Senates vom 3. Juni 1988 (Mitt RhNotK 1988, 175) nicht anwendbar. Die Vorschrift setze vor[…]