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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister

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KG Berlin – Az.: 1 W 236/19 – Beschluss vom 30.03.2020

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt M… von Berlin wird angewiesen, die Fortführung des Eheregistereintrags E 9… /2… nicht von der vorherigen Anerkennung der in Italien erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung abhängig zu machen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 3 besitzt die deutsche und die italienische Staatsbürgerschaft. Der Beteiligte zu 4 ist Italiener. Sie leben beide in Italien und schlossen am 20. September 2013 vor dem Standesamt M… von Berlin miteinander die Ehe, was zur im Beschlusseingang bezeichneten Registernummer im Eheregister beurkundet wurde.

Am 30. März 2017 erschienen die Beteiligten zu 3 und 4 vor dem Standesamt in P… und erklärten zur Urkundennummer 2… /2…, keine minderjährigen, pflegebedürftigen volljährigen, schwerbehinderte volljährigen oder wirtschaftlich unselbstständige volljährige Kinder zu haben, untereinander keinerlei Vereinbarung zur Übertragung von Vermögen zu treffen und die einvernehmliche Trennung zu wollen. Am 11. Mai 2017 bestätigten sie persönlich vor dem Standesamt P… diese Erklärung, Urkundennummer 2… /2….

Die Beteiligten zu 3 und 4 erschienen erneut am 15. Februar 2018 vor dem Standesamt in P… . Dort nahmen sie zur Urkundennummer 1… /2… Bezug auf ihre Erklärungen vom 30. März 2017 und erklärten, bezüglich der Auflösung ihrer Ehe sei kein Verfahren anhängig und sie wünschten die Auflösung der Ehe. Ihre Erklärungen bestätigten sie gegenüber dem Standesamt P… am 26. April 2018, Urkundennummer 3… /2….

Das Standesamt P… – Ufficio di Stato Civile – stellte der Beteiligten zu 3 am 2. Juli 2018 eine Bescheinigung gemäß Art. 39 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) aus. Darin wird die Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 mit Wirkung vom 15. Februar 2018 bestätigt.

Die Beteiligte zu 3 hat die Beteiligte zu 1 gebeten, die Scheidung im deutschen Eheregister zu beurkunden. Die Beteiligte zu 1 hat Zweifel, ob die Beurkundung zunächst eine Anerkennung nach § 107 FamFG voraussetzt und die Sache über die Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht Schöneberg vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 1. Juli 2019 angewiesen, “die am 15.02.2018 erfolgte außergerichtliche Privatscheidung der beiden sonstigen Beteiligten vor dem […]


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