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Verkehrsunfall – Wegschleudern eines Steines durch Kreiselmäher

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 155/18 – Urteil vom 07.04.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 17/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten vor der Vollstreckung nicht gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
I.

Der am 05.04.1963 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 04.07.2016 geltend.

An diesem Tag hielt sich der Kläger gegen 19:00 Uhr in N.-V. auf dem Grundstück G. Straße   am Rande des dort befindlichen Reitplatzes auf.

Zeitgleich mähte der Beklagte zu 1. mithilfe seines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Traktors und eines von diesem angetriebenen Kreiselmähwerks auf dem westlich angrenzenden Grundstück eine als Weideland genutzte Wiesenfläche. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt.

Der Kläger erlitt eine Contusio bulbis mit lamellärer Hornhautverletzung. In einer zweistündigen Operation wurde ihm eine künstliche Linse eingesetzt (vgl. Berichte der Augenklinik des H. K. K. vom 05.07.2016, 08.07.2016 und 24.08.2016.

Nach einer mehrere Monate andauernden Dienstunfähigkeit trat der Kläger seinen Dienst als städtischer Beamter bei der F.- und R. zum 01.02.2017 zunächst in Wiedereingliederung und ab dem 01.05.2017 vollschichtig wieder an.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000,00 EUR, Erstattung des materiellen Schadens in bezifferter Höhe von 2.262,50 EUR (entgangene „DUZ-Beträge“ für 10 Monate: 1.762,50 EUR + Eigenleistung: 500,00 EUR) und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR.

Zum Schadenshergang hat er behauptet, bei den Mäharbeiten sei ein pflaumengroßer Stein „durch eines der Kreiselmähwerke in seine Richtung hochgeschleudert worden“, der ihn sodann am rechten Auge getroffen habe.


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