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Reisevertrag – Anrechnung Ausgleichsanspruch auf Reisepreisrückzahlungsanspruch

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AG Bremen – Az.: 8 C 43/20 – Urteil vom 03.04.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 766,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2019 freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in selber Höhe Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert beträgt bis zum 22.01.2020 1.366,00 EUR, ab dem 23.01.2020 766,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises für eine Kreuzfahrt sowie darum, wer von ihnen die Kosten hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage zu tragen hat.

Die Klägerin buchte am 26.10.2018 bei der Beklagten eine Reise für den Zeitraum vom 07.03.2019 bis zum 17.03.2019. Die Kreuzfahrt „Karibik-Feeling unter Palmen“ … mit der MS Hamburg sollte insgesamt 1.879,00 EUR kosten und vom Hafen Havanna bis zum Hafen Santo Domingo gehen.

Am Abreisetag kam es zu Komplikationen mit dem Flug der …, der die Klägerin am 07.03.2019 von Düsseldorf nach Havanna bringen sollte. Die Reisenden checkten am 07.03.2019 ein und warteten auf das Boarding. Ohne Vorankündigung kam es zu einer Verschiebung des geplanten Flugs auf den Folgetag. Als die Klägerin zusammen mit den anderen Reisegästen am Gepäckband darauf wartete, ihr eingechecktes Gepäck wieder in Empfang zu nehmen, gab sich Herr … als Lektor und Ansprechpartner der Beklagten zu erkennen. Am 08.03.2019 begaben sich erneut alle Passagiere, darunter auch die Klägerin, zum Boarding. Nachdem sie eingecheckt hatten kam es zur endgültigen Stornierung des Flugs. Als die Klägerin Bescheid bekam, dass der Flug endgültig annulliert worden war, reiste sie ab. Andere Passagiere reisten am 09.03.2019 mit einem Ersatzflug von Frankfurt nach Havanna und am 10.03.2019 von Havanna nach Cienfuegos, wo sie sich schließlich an Bord der MS Hamburg begaben.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 11.03.2019 an die Beklagte und bat um Kostenerstattung im Hinblick auf die Reisekosten. Mit Schreiben vom 16.04.2019 lehnte die Beklagte die Rückza[…]


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