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Ablehnung eines angeregten Amtsverfahrens zur Grundbuchberichtigung

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 55/19 – Beschluss vom 22.04.2020

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg – Grundbuchamt – vom 1. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Seit dem 28. Dezember 1900 ist die „Witwe des Gastwirts G. H. , I. H. , geb. Sch. “, als Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Quedlinburg von G. Blatt 1… (zuvor 4… ) eingetragenen Flurstücke … und … der Flur 1 sowie Flurstück … der Flur 7 eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 hat der Beteiligte gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Quedlinburg beantragt, das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben der Eigentümerin zu ersuchen und das Grundbuch von Amts wegen nach § 82a GBO zu berichtigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die als Eigentümerin eingetragene I. H. am 22. Juni 1926 verstorben sei. Wer ihr Rechtsnachfolger sei, sei unbekannt. Nach den Angaben von D. B. habe I. H. drei leibliche Kinder gehabt, darunter H. F. G. H. , verstorben am 8. Mai 1933. Dieser habe zwei Söhne hinterlassen, darunter G. G. H. , verstorben am 2. März 1968. Jener habe eine Tochter und seine Ehefrau G. S. P. L. K. H. , verstorben am 23. Januar 2000, hinterlassen. Sie habe zwei Söhne hinterlassen, darunter D. B. , verstorben am 2. Oktober 2008. Er selbst sei dessen Alleinerbe. Zum Nachweis hat der Beteiligte die beglaubigte Kopie einer Niederschrift des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Oktober 2008 über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen des D. B. sowie die beglaubigte Kopie eines Testaments des D. B. vom 11. Juli 2000 vorgelegt. Der Beteiligte macht geltend, dass das Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden sei. Das Berichtigungszwangsverfahren biete keine Aussicht auf Erfolg, da die einzelnen Erben und die zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Urkunden erst ermittelt werden müssten.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. April 2019 hat das Amtsgericht Quedlinburg die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Erbenermittlung seitens des Grundbuchamtes nicht vorgesehen sei. Der Beteiligte sei in der Pflicht, die erforderlichen Erbnachweise beizubringen. Die vorgelegte Verfügung von Todes wegen des D. B. sei unvollständig und als Erbnachweis nach I. H. auch nicht ausreichend. Eine Grundbuchberichtigung sei keine Handlung von[…]


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