LG Darmstadt – Az.: 28 O 254/19 – Beschluss vom 29.04.2020
1. Der Antrag des Antragstellers vom 02.10.2019 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage vor dem Landgericht Darmstadt im Hinblick auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.2016 in […].
Der Antragsteller überquerte als Fußgänger in Höhe der Hausnummer … die […] Straße in […]. Dort gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Im ersten Schritt wurde er von einem vom Beklagten zu 1) geführten KfZ erfasst, durchstieß die Windschutzscheibe, prallte ab und fiel auf die Straße, wo er sogleich bewusstlos wurde.
Er erlitt bei dem Unfall eine Rippenfraktur links 1-5 mit Dislokation, einen Bruch des Schulterblattes, eine Schädelprellung mit Platzwunde, eine Fraktur des oberen Schambeinastes links, eine Fissur im Bereich des Hüftgelenkspfannendaches links, einen Lagerungsschwindel im Gehörgang, eine ausgeprägte Gelenkinnenhautentzündung in der linken Schulter sowie eine Schleimbeutelentzündung.
Der Antragsteller wurde mit einem Krankenwagen in das […]krankenhaus verbracht, wo er vom XX.02.2016 bis zum 16.02.2016 stationär behandelt wurde.
Der Antragsteller war vom 16.02.2016 bis zum 05.04.2016 an ein Pflegebett und einen Rollstuhl gebunden und über einen Zeitraum von 6 Monaten außerstande, sich selbst zu verpflegen und „zu umsorgen“. Seine zuvor angenommene Aushilfstätigkeit konnte er aufgrund der Unfallfolgen – insbesondere des Lagerungsschwindels – zunächst nur noch im Lager und nur stundenweise ausführen. Sportliche Aktivitäten (Radfahren, Fußballspielen) kann er bis heute nicht ausführen, worunter er stark leidet. Der Lagerungsschwindel und Probleme „mit der Hüfte mit der Leiste“ bestehen unfallbedingt als Dauerschäden fort.
Er musste aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau (Schlaganfall) und der schweren geistigen Behinderung seines Sohnes einen Haushalt größtenteils allein mit einem zeitlichen Aufwand von mindestens 3 Stunden täglich versorgen. Dies war ihm im Zeitraum vom XX.02.2016 bis zum 05.04.2016 aufgrund der Unfallfolgen nicht möglich. Im Hinblick auf die Gelenkinnenhautentzündung und die Schleimbeutelentzündung wurde er vom 21.02.2018 bis zum 23.02.2018 in der BG Unfallklinik [Ort] stationär behandelt.
Mit anwaltlichem Schreiben v[…]