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Verdienstausfallentschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne

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Verwaltungsgericht Münster – Az.: 5a K 854/21 – Urteil vom 19.05.2022

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 26. Januar 2021 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. August 2020 für den Arbeitnehmer H.         betreffend den Zeitraum vom 9. Mai 2020 bis zum 23. Mai 2020 eine Erstattung in Höhe von 704,00 € (Netto-Verdienstausfall) zuzüglich 346,47 € geleisteter Sozialabgaben zu bewilligen.

Die Klägerin trägt 1/5 und der Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein in der Fleischverarbeitung tätiges Unternehmen, verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Mit der X.           eG, die im Jahr 2015 ihre Rechtsform in eine Europäische Genossenschaft SCE mbH umwandelte, schloss sie als Auftragnehmerin am 27./28. Januar 2014 einen Werkvertrag, in dem sie sich verpflichtete, für die Auftraggeberin Fleischfeinzerlegearbeiten in deren Fleischcenter in D. zu erbringen. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages unterliegen die von der Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten eingesetzten Arbeitnehmer ausschließlich ihren Weisungen. Weiter obliegt es nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Werkvertrages der Klägerin, hinsichtlich der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu beachten und darüber zu wachen, dass ihre Arbeitnehmer über gültige Nachweise, welche die Unbedenklichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz bescheinigen, verfügen. Ferner trägt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Werkvertrages die Klägerin die Verantwortung für die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der europa-, arbeits-, sozialversicherungs-, steuer-, gewerbe- und umweltrechtlichen Vorschriften sowie Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

Zur Erfüllung ihrer werkvertraglichen Pflichten setzte die Klägerin sämtliche Arbeitnehmer an der Betriebsstätte der X.           SCE mbH in D. ein. Einer der dort eingesetzten Arbeitnehmer war der p[…]


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