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Hausratversicherung: Begründung der groben Fahrlässigkeit

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Was genau bedeutet die grobe Fahrlässigkeit bei der Hausratversicherung?
Zahllose Menschen in Deutschland schützen das private Eigentum mittels einer sogenannten Hausratversicherung, sodass bei Wasser oder auch Feuerschäden bzw. bei Schäden durch einen Einbruch oder einem Naturereignis wie einem Sturm der finanziell entstandene Schaden durch den Versicherungsgeber ersetzt wird. Eben dies ist letztlich der Sinn einer Hausratversicherung, doch sollte der Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertrages einen sehr prüfenden Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Anbieters werfen. Es ist in der gängigen Praxis nicht unüblich, dass der Versicherungsgeber den entstandenen Schaden nicht ersetzen möchte und die Leistung entsprechend versagt. Obgleich der Schaden doch sehr eindeutig auf das entsprechende Ereignis zurückzuführen ist, versagt die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Leistung und führt dabei nicht selten die verschiedensten Begründungen ins Feld. Als häufigste Begründung für die Leistungsunwilligkeit des Versicherungsgebers gilt dabei der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, welcher dem Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsgebers gemacht wird.

Durch die Begründung der groben Fahrlässigkeit sagt der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer, dass dieser eine Mitschuld an dem entstandenen Schaden trägt und dass dementsprechend ohne die Mitwirkung des Versicherungsnehmers der Schaden überhaupt nicht aufgetreten wäre.

Jeder Versicherungsnehmer, der etwaig sogar viele Jahre lang seine Versicherungsbeiträge konstant an den Versicherungsgeber gezahlt hat, wird sich in derartigen Fällen natürlich die Frage stellen, ob ein Versicherungsgeber überhaupt eine derartige Begründung ins Feld führen darf und was genau sich hinter der Bezeichnung „grobe Fahrlässigkeit“ verbirgt bzw. unter welchen Umständen ein derartiger Vorwurf überhaupt rechtlich zulässig ist.
Die Bedingungen für eine Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers
Dem reinen Grundsatz nach ist ein Versicherungsgeber bei einem aufgetretenen Feuer- oder auch Leitungswasser- bzw. Sturm- sowie Einbruchdiebstahlschaden zu der Versicherungsleistung auf der Grundlage des Versicherungsvertrages verpflichtet. Es gibt jedoch in jedem Versicherungsvertrag ganz klar definierte Versicherungsbedingungen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsgebers in der gängigen Praxis einschränken.
Die Versicherungsbedingungen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsgeb[…]


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