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Zwischenverfügung – Unterscheidbarkeit einer angemeldeten Firma und einer Vereinsbezeichnung

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 146/20 – Beschluss vom 12.05.2020

1. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Ulm vom 3. April 2020, Az. 00 AR 446/20, wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Registergericht – Ulm zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit der vom Notar X beglaubigten Anmeldung vom 12. Februar 2020 beantragten die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin aa (gleichzeitig in der Funktion als die gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des aa) sowie der Aufsichtsratsvorsitzende, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und die Aufsichtsratsmitglieder der Antragstellerin die Anmeldung der neu gegründeten GmbH & Co. Y beim Amtsgericht – Registergericht – Ulm unter der Firma XY. Der Anmeldung lag zu Grunde, dass der aa seinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich „Profi-Fußball“ bestehend aus dem Spielbetrieb der 1. Herren Fußball-Mannschaft als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf die dadurch neu gegründete GmbH & Co. Y übertragen hat. Als persönlich haftende Gesellschafterin wurde die aa als Geschäftsführung GmbH bezeichnet.

Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wies das Registergericht auf ein Eintragungshindernis der zur Eintragung angemeldeten Y hin: Die Unterscheidbarkeit der Firmenbezeichnung gemäß § 30 HGB zwischen der angemeldeten GmbH und Co. Y zu dem noch weiter bestehenden Verein sei nicht gewahrt. Der bloße Rechtsformzusatz sei zur Unterscheidbarkeit nicht ausreichend. Zudem gelte § 30 HGB auch im Verhältnis zwischen Firmen- und Vereinsnamen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 3. April 2020 des beurkundenden Notars X, mit der er darauf verweist, dass in der vorliegenden Konstellation eine unmittelbare Anwendung von § 30 HGB nicht in Betracht komme und auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht gegeben seien.

Das Amtsgericht – Registergericht – Ulm half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren mit Beschluss vom 14. April 2020 dem Oberlandesgericht Stuttgart vor.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 374, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG statthaft. Der beurkundende Notar ist gemäß § 378 Abs. 2 FamFG befugt, namens und in Vollmacht der Anmeldeberechtigten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Regist[…]


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