OLG Frankfurt – Az.: 20 W 155/15 – Beschluss vom 12.05.2020
Die Rüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Beteiligten zu 2, der insoweit in eigenem Namen und zugleich als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1 handelte, in seinem Schriftsatz vom 20.06.2015 (dort S. 14) abgegebene Erklärung, dass der Senatsbeschluss vom 11.06.2015 zurückgewiesen werde, weil dieser das den Beteiligten zu 1 und 2 gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie gemäß den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gemäß u. a. Art. 6, 17 EMRK i. V. m. Art. 1, 20, 79 Abs. 3, 97 GG zugrundezulegende Recht auf rechtliches Gehör nicht gewährt habe, war als Rüge gegen jenen Beschluss im Sinne des § 44 Abs. 1 FamFG auszulegen.
Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 betreffend den Beschluss vom 11.06.2015, gegen den der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und gegen den damit ein anderes Rechtsmittel im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG nicht gegeben ist (vgl. § 70 Abs. 1 FamFG), ist formgemäß und fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 44 Abs. 2 S. 1, 3 FamFG). Dahinstehen kann, ob die Beteiligten zu 1 und 2 eine Verletzung ihres jeweiligen Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 44 Abs. 2 S. 4, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG dargelegt haben.
Jedenfalls liegt eine solche Verletzung in entscheidungserheblicher Weise nicht vor, so dass die Rüge zurückzuweisen war. Dahinstehen kann dabei, ob – wie die Beteiligten meinen – der Senat sie in dem Verfahren, das zum Erlass der gerügten Entscheidung geführt hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die angefochtene Entscheidung nämlich auch unter Berücksichtigung ihres zwischenzeitlichen Vorbringens und des nunmehrigen Sachstandes, der keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen nach § 26 FamFG bietet, nicht anders ausfallen. Die gerügte Entscheidung kann dann aber jedenfalls nicht auf einer etwaigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen.
Der Senat hat in der gerügten Entscheidung, soweit er damit die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss über die Bestellung der Nachlasspflegerin für den unbekannten Erben der Erblasserin verworfen hat, dies im Wesentlichen damit begründet, dass diesen aus keinem Gesichtspunkt eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG gegen die genannte nachlassgerichtliche Entscheidung zusteht.
Die Beschwerdeberechtigung setzt nach der für die Beschwerde gegen eine Entsche[…]