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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung Heizungsmonteur auf Tätigkeit als technischer Zeichner

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OLG Oldenburg – Az.: 1 U 15/20 – Beschluss vom 11.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf 39.981,00 €.
Gründe
I.

Der Kläger, der ursprünglich als Heizungsmonteur tätig gewesen ist, unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte hatte zunächst ihre Leistungspflicht anerkannt, den Kläger dann aber mit einem Schreiben vom 24.11.2016 (Bl. 52 Anlagenband) auf seine nunmehr – nach erfolgter Umschulung – ausgeübte Tätigkeit als technischer Zeichner verwiesen. Sie hat mit Wirkung zum 01.01.2017 die Leistungen eingestellt. Die Parteien streiten darüber, ob diese Verweisung wirksam ist oder ob die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger zu zahlen und ihn von der Pflicht, Versicherungsbeiträge zu zahlen, freizustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18.10.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger zu Recht auf seine konkret ausgeübte Tätigkeit als technischer Zeichner verwiesen. Die Änderungsmitteilung vom 24.11.2016 sei formell wirksam. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Entfall der Leistungspflicht seien gegeben. Eine Vergleichbarkeit der Lebensstellung scheitere hier nicht daran, dass dem Beruf des Heizungsmonteurs eine höhere Wertschätzung zukäme als dem als technischer Zeichner. Ein sozialer Abstieg bestehe nicht. Auch die Einkommensverhältnisse seien gleichwertig. Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit habe der Kläger ein durchschnittliches Einkommen von 3.168,91 € erzielt. In seiner Tätigkeit als technischer Zeichner beziehe er ein Grundgehalt von 3.284,19 €. Eine Fortschreibung des ursprünglichen Gehalts habe nicht zu erfolgen.

Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziel[…]


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