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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kontrahierungszwang für Elektrokleinfahrzeuge – Kfz-Haftpflichtversicherung

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LG München I – Az.: 34 O 11826/19 – Urteil vom 18.05.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.250,– € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Abschluss von 5 Versicherungen für Elektrokleinfahrzeuge.

Der Kläger ist Eigentümer, Halter und Besitzer folgender fünf im Inland befindlicher Elektrokraftfahrzeuge:

Ninebot one S2 (sog. MonoWheel); Serien-Nr. des Herstellers N20SA1623T0454; Höchstgeschwindigkeit: 24 km/h; Nettogewicht: 11,4 Kilogramm; Maße entfaltet 448 x 419 x 118 Zentimeter (Anmerkung des Gerichts: vermutlich handelt es sich hier um Millimeterangaben); Akkukapazität 310 mW; Leistung 500 W
OneWheel+ XR (sog. OneWheel); Serien-Nr. des Herstellers 1820058146; Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h; Gewicht 11 Kilogramm; Maße entfaltet 23 x 29,21 x 72,6 Zentimeter; Akkukapazität 324 W/h; Leistung 750 W
Boosted Stealth (sog. Elektroskateboard); Serien-Nr. des Herstellers S58250148; Höchstgeschwindigkeit: 38,6 km/h; Nettogewicht; 7,7 Kilogramm; Maße 96,5 x 28,7 x 14,5 Zentimeter; Akkukapazität 267 W/h; Leistung 2100 W
Ninebot-Segway ES2 (sog. E-Tretroller); Serien-Nr. des Herstellers N2GTI1742C0893; Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h; Nettogewicht: 12,5 Kilogramm, Maße entfaltet 102 x 43 x 113 Zentimeter; Akkukapazität 187 W/h; Leistung 300 W
Mellow Drive Set an einem marktüblichen Longboard Deck montiert; Serien-Nr. des Herstellers MEL02073; Höchstgeschwindigkeit 42 km/h; Nettogewicht: 6,4 Kilogramm; Maße 36,6 x 17,4 x 5,9 Zentimeter; Akku 98,4 W/h; Leistung 1000 W.

Der Kläger möchte diese fünf Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund führen.

Eine Zulassung im technischen Bereich einer Zulassungsbehörde oder eine Typengenehmigung für die fünf Fahrzeuge besteht nicht.

Der Kläger hat auch keine Versicherung für die Fahrzeuge nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

Er begehrt nunmehr für die fünf Fahrzeuge jeweils eine Pflichtversicherung von der Beklagten. Er beruft sich hierbei auf den Kontrahierungszwang nach § 5 Abs. 2, Abs. 4 Pflichtversicherungsgesetz.

Der Kläger ist der Meinung, dass eine Pflichtversicherung […]


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