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Erbscheinerteilung – Funktionelle Zuständigkeit des Richters

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 89/20 und I-2 Wx 95/20 – Beschluss vom 18.05.2020

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 30.03.2020 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Aachen vom 18.03.2020, 704 VI 430/11, aufgehoben.
Gründe
I.

Am xx.xx.2008 ist Herr A B (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war ursprünglich marokkanischer Staatsangehöriger. Der Erblasser heiratete am 03.10.1975 in C D E, geborene F. Am 28.08.1987 heiratete er in Marokko die Beteiligte zu 1), die damals ebenso wie der Erblasser die marokkanische Staatsangehörigkeit hatte. Nach der Eheschließung zog die Beteiligte zu 1) zum Erblasser nach Deutschland, wo dieser schon damals dauerhaft lebte. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 3) bis 7) hervorgegangen. Im Jahr 2005 wurden die Beteiligte zu 1) und der Erblasser deutsche Staatsangehörige. Eine Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser nicht hinterlassen.

Am 24.02.2011 hat die Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu 1/4-Anteil und die Beteiligten zu 2) bis 7) als Erben zu je 3/24-Anteil ausweist (Bl. 2 ff. d.A.). Hierzu hat sie vorgetragen, dass sie die 4. Ehefrau des Erblassers gewesen sei. Die ersten beiden Ehen seien kinderlos geblieben. Die eine Ehefrau, Frau F, sei am xx.xx.1993 verstorben, die andere, G, sei nach der Scheidung in Marokko verstorben. Aus der am 05.07.1983 in Marokko geschlossenen und später geschiedenen 3. Ehe mit H B sei die Beteiligte zu 2) hervorgegangen.

Mit Schreiben vom 09.03.2011 hat das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1) aufgefordert, Nachweise bezüglich des Wegfalls der beiden Ehefrauen in Marokko beizubringen und die Anschrift der Beteiligten zu 2) mitzuteilen. Die angeforderten Nachweise wurden zunächst nicht vorgelegt.

Mit notarieller Urkunde vom 16.12.2015 – UR.Nr. 1xxx/2015 des Notars Dr. I in J – haben die Beteiligten zu 1) und 2) – erneut – die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligte zu 1) als Erbin zu 1/4-Anteil und die Beteiligten zu 2) bis 7) als Erben zu je 3/24-Anteil ausweist (Bl. 16 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 28.01.2016 hat das Nachlassgericht darauf hingewiesen, dass in dem Antrag vom 24.02.2011 von 4 und nicht nur von 3 Eheschließungen die Rede gewesen und der Wegfall der anderen Ehefrauen nicht nachgewiesen sei (Bl. 32 d.A.).

Mit notarieller Urkunde vom 02.05.2017 – UR.Nr. 5xx/2017 des Notars Dr. I in J – hat die Beteiligte zu 1) ihren Antrag vom 24.02.2011 zurückgenommen und haben[…]


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