OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 10/20 – Beschluss vom 20.05.2020
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.02.2020 – K 5 O 345/17 – wie folgt abgeändert:
1. Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers – jeweils ohne die Kosten in Ziffer 2 dieser Entscheidung – tragen der Kläger 73 %, die Beklagte Ziffer 2 27 %.
2. Von den Kosten des Vergleichs zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2 gemäß Beschluss vom 10.12.2019 und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 tragen die Beklagte Ziffer 2 80 %, der Kläger 20 %. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte Ziffer 2 selbst.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 tragen diese jeweils selbst.
II. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Beteiligten wie folgt:
1. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte Ziffer 1 und die Beklagte Ziffer 3 jeweils zur Hälfte.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 tragen diese jeweils selbst.
Gründe
I.
Der Kläger hat die drei Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen auf Zahlung in Höhe von 22.788,55 € nebst Zinsen und nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatz- und Minderungsansprüche nach dem Erwerb eines mangelhaften Oldtimers. Die Beklagte Ziffer 1, eine Mitarbeiterin der Beklagten Ziffer 3, war Verkäuferin des Fahrzeugs. Bei der Beklagten Ziffer 3 handelt es sich um ein M. Autohaus, welches Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge selbst veräußert und eine eigene Werkstatt unterhält. Der Verkauf des im Eigentum der Beklagten Ziffer 1 befindlichen Fahrzeugs an den Kläger erfolgte im Wege eines sogenannten Agenturgeschäfts durch die Beklagte Ziffer 3. Die Beklagte Ziffer 3 wurde als Vermittlungs- und Abschlussvertreterin für die Beklagte Ziffer 1 tätig; der Kläger hatte keinen persönlichen Kontakt zur Beklagten Ziffer 1. Bei der Beklagten Ziffer 2 handelt es sich um ein Sachverständigenbüro, welches im Auftrag des Klägers vor Abschluss des Kaufvertrages eine Fahrzeugbewertung durchführte, die für den Oldtimer mit einer Zustandsnote „Zwei Plus“ schloss. Wesentliche Mängel, insbesondere Unfallschäden, wurden im Rahmen der Fahrzeugbewertung nicht festgestellt.
Im Verfahren vor dem Landgericht wurde nach einer umfangreichen Beweisaufnahme festgest[…]