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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollzugsgebühr für die Erzeugung von XML-Strukturdatendateien für Handelsregister

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LG Osnabrück – Az.: 9 OH 26/19 – Beschluss vom 27.05.2020

1. Die Notarkostenrechnungen des Antragstellers zu den Urkundennummern 47/18 vom 6. Februar 2018, 34/18 vom 26. Juni 2018 und 449/17 vom 21. Dezember 2017 werden bestätigt.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 beantragte der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung über die von dem Präsidenten des Landgerichts beanstandeten Rechnungen zu den Urkundennummern …, … und … . Der Antragsteller führt aus, dass er am 9. Januar 2019 die Anweisung des Präsidenten des Landgerichts vom 19. Dezember 2019 erhalten habe, die Notarkostenrechnungen zu korrigieren. Es sei beanstandet worden, dass er eine Vollzugsgebühr gemäß Nr. 22114 KV GNotKG für die Erstellung von Extensible Markup Language (XML)- Strukturdatendateien oder einem nach dem Stand der Technik vergleichen Format für die automatisierte Weiterverarbeitung erhoben habe.

Die beanstandeten Notarkostenrechnungen enthalten unter anderem jeweils die Kostenposition nach Nr. 22114 KV GNotKG für den elektronischen Vollzug und die Erstellung der XML-Strukturdatendateien. Der Geschäftswert entspricht jeweils demjenigen des zu beurkundenden Geschäfts. Im Rahmen der einzelnen Beurkundungen erstellte der Antragsteller unter anderem eine Gesellschafterliste und erzeugte mit hiermit XML-Strukturdatendateien, welche er dem zuständigen Amtsgericht Osnabrück übersandte.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass die Erhebung einer Vollzugsgebühr für die Erstellung der XML-Strukturdatendateien gerechtfertigt sei. Sofern die Einreichung der Gesellschafterliste elektronisch erfolge, sei eine XML-Strukturdatendatei beizufügen. Anderenfalls sei eine Übermittelung technisch unmöglich.

Die Kammer hat den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück um Stellungnahme gebeten. Die XML-Strukturdatendateien würden letztlich nur der Steuerung und Unterstützung der EDV bei dem Registergericht dienen. Auf die Ausführungen vom 27. September und 9. Dezember 2019 sowie 4. März 2020 wird Bezug genommen.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück hat ferner die Abteilungsleiterin des Registergerichts bei dem Amtsgericht Osnabrück um Stellungnahme gebeten. Die Abteilungsleiterin Register bei dem Amtsgericht Osnabrück hat ausgeführt, dass eine Einreichung in das EGVP das Format XML-Strukturdatendatei bedinge. Ob auch andere Dateiformen möglich seien, könne sie nicht beantworten. Auf […]


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