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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenhaftung – Nichtaufnahme gewonnener Erkenntnisse in Gutachten

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OLG Nürnberg – Az.: 13 U 56/19 – Urteil vom 28.05.2020

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.11.2018, Az. 12 O 8560/17, abgeändert:

a) Die Klage ist dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit die Kläger auf Leistung (Zahlung) klagen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den Leistungsantrag hinausgehenden künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Dienstleistungsvertrag vom 15.10.2013 herrühren.

2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 101.881,42 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des Beklagten bei der Ausführung eines Beratungsauftrags zur sachverständigen Beurteilung von Wert und Renovierungsaufwand einer zu erwerbenden Bestandsimmobilie.

Die Kläger überlegten im Oktober 2013, ein mit einem älteren Wohnhaus bebautes Grundstück in W… zu erwerben, das für 69.000 € angeboten wurde. Nach ihrer eigenen Einschätzung war das Wohnhaus renovierungsbedürftig. Daher beauftragte die Klägerin mit einem „Dienstleistungsvertrag“ vom 15.10.2013 den Beklagten, einen Bauingenieur. Der Beklagte sollte danach die Immobilie eingehend besichtigen, deren Wert unter Berücksichtigung der augenscheinlich erkennbaren Baumängel prüfen und eine Beurteilung abgeben. Die Beurteilung konnte mündlich erfolgen oder im Rahmen eines Protokolls der Ortsbesichtigung. Für seine Leistungen sollte der Beklagte ein Grundhonorar von 350 € erhalten. Für den Fall, dass die Kläger das Grundstück erwerben, war ihm eine weitere Vergütung in Höhe von 30 % der Differenz zwischen dem Angebotspreis und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis versprochen.

Am 16.10.2013 führten die Klägerin und der Beklagte mit dem Eigentümer eine Begehung des anvisierten Grundstücks durch und besichtigten das Wohnhaus. Der Inhalt der dabei geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Am 27.10.2013 legte der Beklagte ein schriftliches Begehungsprotokoll vor. Darin heißt es abschließend: „Die Immobilie bedarf einer Sanierung. Sie weist keine gravierenden Mängel auf, die auf weitere Mängel schließen lassen. Die hier angebotene Immobilie erfordert Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen … geschätzt … 86.500 €. … Ich halte einen Verkaufspreis für das angebotene Anwesen von ca. 55.0[…]


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