AG Homburg – Az.: 5 C 68/19 (19) – Urteil vom 28.05.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80,5 % und die Beklagte zu 19,5 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höher von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Mietzahlungen hinsichtlich einer ursprünglich vom Kläger an die Beklagte vermietete Wohnung.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung unter der Anschrift F.straße …, … H. Mit Mietvertrag vom 15.02.2011 vermietete er diese Wohnung an die Beklagte. Mietbeginn war der 01.03.2011. Im Mietvertrag waren eine Kaltmiete in Höhe von 450,00 € und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 75,00 €, mithin eine monatliche Gesamtzahlung in Höhe von 525,00 € vereinbart. Zu einem späteren Zeitpunkt begründeten die Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der später auch ein Kind hervorging, dadurch, dass der Kläger bei der Beklagten einzog. Sie kamen dahingehend überein, dass die Beklagte in Anbetracht des Zusammenlebens mit dem Kläger in dessen Wohnung keine Mietzahlungen mehr an diesen leisten sollte. Mitte des Jahres 2017 zerbrach die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien. Infolgedessen zog der Kläger im Juni 2017 aus der Wohnung wieder aus. Mietzahlungen nahm die Beklagte im Anschluss an den Auszug des Klägers nicht mehr auf.
Am 09.09.2018 ließ die Beklagte durch einen Schlüsseldienst das Türschloss an der Wohnung austauschen. Am 10.09.2018 beauftragte der Kläger seinerseits einen Schlüsseldienst, um das Türschloss zur Wohnung erneut austauschen zu lassen.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.09.2018 erklärte der Kläger der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags und forderte sie zur Räumung der Wohnung bis 02.10.2018 und zur Zahlung ausstehender Mietzahlungen seit Juli 2017 in Höhe von 6.650,00 € auf. Betriebskostenabrechnungen für 2017 oder 2018 wurden durch den Kläger nicht erteilt.
Der Kläger behauptet, nachdem die Beklagte schon längere Zeit nicht mehr in der Wohnung gelebt habe, habe er aus Sorge um den Zustand der Wohnung und nachdem er habe feststellen müssen, dass einige ihm gehörende Sachen[…]