Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Übersehen der Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschilder

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 49/20 – Beschluss vom 26.05.2020

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht Pirmasens hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 240,– EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat mit Vollstreckungsaufschub angeordnet.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. April 2019 um 01:30 Uhr mit einem PKW die B 10 in der Gemarkung Hinterweidenthal auf Höhe Brückenbauwerk in Fahrtrichtung Landau mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h. Vor der Messstelle war die Höchstgeschwindigkeit mittels Verkehrsschildern beidseitig auf zunächst 70 km/h, dann 50 km/h und dann nochmals einseitig auf 50 km/h beschränkt worden. Die Messung wurde mit einem Gerät Vitronic Poliscan FM 1 mit der Software-Version 4.4.5 durchgeführt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag gem. § 80a Abs. 3 OWiG an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. März 2020 ist lediglich folgendes anzumerken:

1.

(Symbolfoto: anweber/Shutterstock.com)

Der Senat teilt die Rechtsansicht des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens hier nicht davon berührt werden, dass das Messgerät entgegen den Empfehlungen seiner Bedienungsanleitung hinter einer Leitplanke aufgestellt wurde („Hindernisse im Erfassungsbereich des Messgeräts sind zu vermeiden“) und diese ausweislich des Radarbildes in den Messrahmen hineinragt. Insoweit handelt es sich um keine zwingende Vorgabe, deren Nichteinhaltung Zweife[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv