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Fristlose Kündigung wegen Verweigerung des Besichtigungsrechts des Vermieters

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LG Karlsruhe – Az.: 9 S 194/17 – Beschluss vom 28.05.2020

1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung zu tragen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hinsichtlich der Klage bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in erster Instanz durch die Klage angefallenen Kosten den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen sein werden.

3. Das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 07.07.2017 – 1 C 66/16 – ist wegen übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis 24.01.2018 auf 36.000,00 EUR und ab 25.01.2018 auf die Gebührenstufe bis 9.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zwischen den Parteien besteht Streit hinsichtlich wechselseitiger Ansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Wohnraummietverhältnis.

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger als Vermieter gegen die Beklagten als Mieter auf Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Anwesens und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten geklagt. Die Beklagten ihrerseits haben im Wege der Widerklage gegen die Kläger Schadensersatzansprüche und Mietminderung wegen behaupteter Mängel der Mietsache geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil vom 07.07.2017 lediglich über die Klage entschieden und die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mietsache verurteilt; bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage abgewiesen worden. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Teilurteil nicht ergangen; diese wurde der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Beklagten haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt und ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Beklagten das Mietobjekt geräumt und an die Kläger herausgegeben. Daraufhin haben die Parteien den Räumungs- und Herausgabeanspruch – Klageantrag Ziffer 1 – übereinstimmend für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.

II. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bezüglich des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe (Gegenstand der Klage) hatte das Berufungsgericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten der Berufung zu entscheiden. Diese waren den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

A.

1. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache lediglich bezüglich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat bi[…]


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