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Dressurpferdkaufvertrag – Rückabwicklung wegen chronischer Erkrankung

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OLG Frankfurt – Az.: 6 U 127/20 – Urteil vom 14.09.2021

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Reitpferd.

Der Beklagte betreibt einen Zucht- und Ausbildungsstall für Reitpferde unter der Bezeichnung „A“. Die Klägerin erwarb am 20.1.2015 vom Beklagten den Hengst „B“ zum Preis von € 65.000. Zuvor hatte sie das Pferd am 10.1. und am 11.1.2015 besichtigt und reiterlich erprobt. Am 20.1.2015 fand in der Tierklinik Stadt1 eine Ankaufsuntersuchung statt (Anlage K75). Im Anschluss wurde das Pferd der Klägerin übergeben.

In der Folgezeit zeigten sich Probleme mit der Anlehnung des Hengstes beim Beritt. Die von der Klägerin konsultierte Tierärztin C diagnostizierte laut Rechnung vom 2.4.2015 einen offenen rechten Maulwinkel sowie ein Überbein der linken Lade (Anlage K2).

Im Juli 2017 brachte die Klägerin das Pferd dem Beklagten zurück. Dort lebte es fortan. Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2017 setzte die Klägerin erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung (Anlage K7). Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2017 trat sie vom Kaufvertrag zurück (Anlage K9).

Die Klägerin hat behauptet, das Pferd habe bereits bei Übergabe ein Überbein der Lade sowie Vernarbungen in der Mundhöhle gehabt. Diese Vorerkrankungen seien der Grund für die Probleme bei der Anlehnung. Das Pferd könne nicht mit Gebiss geritten werden. Die Reitweise der Klägerin oder ihrer Angehörigen seien hingegen nicht ursächlich für irgendwelche körperlichen Beschwerden des Pferdes B sei als Dressurpferd ungeeignet.

Der Beklagte hat behauptet, B sei ein talentiertes Dressurpferd. Es sei ohne Mängel und Vorerkrankungen übergeben worden. Etwaige Rittigkeitsprobleme seien allein auf die reiterliche Einwirkung nach der Übergabe zurückzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufn[…]


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